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Die durch den Unterhalt und Transport verursachten Kosten während des Durchzuges über das Gebiet der dazwischen liegenden Staaten fallen dem die Auslieferung ansinnenden Staate zur Last.

Art. 7. Wenn im Verfolge eines strafrechtlichen Verfahrens eine der Regierungen die Vernehmung von Zeugen für nothwendig erachtet, die in dem andern Staate wohnhaft sind, so soll auf diplomatischem Wege zu diesem Behufe eine Requisition um Vernehmung übersandt und derselben unter Beobachtung der Gesetze des Landes, wo die Zeugen vorgeladen sind, Folge gegeben werden. - Die beiden Regierungen verzichten gegenseitig auf jeden Anspruch wegen Zurückerstattung der daraus entstehenden Kosten.

Jede Requisition, welche eine Zeugenvernehmung zum Zwecke hat, muß mit einer französischen Uebersetzung begleitet sein.

Art. 8. Wenn in einer Strafsache das persönliche Erscheinen eines Zeugen in dem andern Staate nothwendig ist oder gewünscht wird, so wird die Regierung desselben ihn auffordern, der an ihn gerichteten Vorladung Folge zu leisten und im Zustimmungsfalle sollen ihm Reise- und Aufenthalts-Kosten nach den bestehenden Tarifen und Verordnungen desjenigen Landes bewilligt werden, in welchem die Vernehmung stattfinden soll.

Art. 9. Wenn in einem strafrechtlichen Falle die Confrontation von Verbrechern, welche in dem andern Staate in Haft sind oder die Mittheilung von Beweisstücken oder Urkunden, welche sich im Besitze der Behörden des andern Staates befinden, nützlich oder nothwendig befunden wird, so soll das Ersuchen darum auf diplomatischem Wege ergehen und demselben unter der Verpflichtung der Zurücklieferung der Verbrecher und der Beweisstücke und Urkunden Folge gegeben werden, soweit nicht besondere, dem entgegenstehende Rücksichten vorhanden sind.

Die beiden Regierungen verzichten gegenseitig auf den Ersatz der Kosten, welche aus Zusendung und Zurücksendung von Beweisstücken und Urkunden erlaufen.

Hinsichtlich der auf den Unterhalt, so wie aus die Hin- und Zurücklieferung der zu confrontirenden Verbrecher erlaufenden Kosten finden die Bestimmungen des Artikels 6. Anwendung.

Art. 10. Bei den vorstehenden Bestimmungen bleiben jene Gesetze aufrecht erhalten, welche in jedem von beiden Ländern die Leitung des regelmäßige Ganges der Auslieferung zum Gegenstande haben, oder welche künftig deshalb erlassen werden.

Art. 11. Der gegenwärtige Vertrag, welcher auf das Herzogthum Luxemburg keine Anwendung findet, soll erst zwanzig Tage nach seiner in Gemäßheit der durch die Gesetzgebung beider Länder vorgeschriebenen

Formen erfolgten Veröffentlichung zur Ausführung gebracht werden.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 84. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/84&oldid=- (Version vom 31.7.2016)