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Er verbleibt bis auf sechs Monate nach der Seitens der einen der beiden contrahirenden Regierungen erfolgten Aufkündigung in Kraft.

Derselbe wird ratificirt und die Ratifikationen werden binnen sechs Wochen, oder wo möglich früher, ausgewechselt werden.

Zur Urkund dessen haben die resp. Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und ihre Wappen beigedruckt.

Geschehen im Haag den fünf und zwanzigsten Oktober achtzehn hundert zwei und fünfzig.

(L. S.) gz. Marogna.

(L.S.) gz. I. v. Zuylen van Nyevelt.

Die Auswechselung der Ratifications-Urkunde hat am 17. Dezember 1852 zu Brüssel statt gefunden.

Publizirt mit Ministerialbekanntmachung vom 4. Februar 1853. Reg.-Bl. f. d. Königreich Bayern f. d. J. 1853, Nr. 6. S. 73-88.


7. Bekanntmachung. Den Bundesbeschluß vom 26. Januar 1854, die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern auf dem deutschen Bundesgebiete betreffend.

Staatsministerium des kgl. Hauses und des Aeußern.

Seine Majestät der König haben mittelst allerhöchster Entschließung vom 18. März l. Js. anzuordnen geruht, daß der nachstehende Beschluß des deutschen Bundes, die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern auf dem deutschen Bundesgebiete betreffend, für das Königreich, wie hiermit geschieht, kund gemacht werde. München, den 24. März 1854.

Auf Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Befehl. In Verhinderung des k. Staatsministers: Frhr. v. Pelkhoven, Staatsrath.

Bundesbeschluß
vom 26. Januar 1854, die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern auf dem deutschen Bundesgebiete betreffend.

Artikel I. Unter Vorbehalt fortdauernder Wirksamkeit der durch den Bundesbeschluß vom 18. August 1836 bezüglich der Auslieferung politischer

Verbrecher getroffenen Anordnungen,[1] für deren Ausführung die

  1. Der angezogene Beschluß lautet: „Die Bundesstaaten verpflichten sich gegen einander, Individuen, welche der Anstiftung einer gegen den Souverain, oder gegen die Existenz, Integrität, Verfassung oder Sicherheit eines andern Bundesstaates gerichteten Unternehmens, oder einer darauf abzielenden Verbindung, der Theilnahme daran, oder der Begünstigung derselben, beinzichtigt sind, dem verletzten oder bedrohten Staate auf Verlangen auszuliefern - vorausgesetzt, daß ein solches Individuum nicht entweder ein Unterthan des um die Auslieferung angegangenen Staates selbst, oder in demselben schon wegen anderer ihm zur Last fallenden Verbrechen zu untersuchen oder zu bestrafen ist. Sollte das Unternehmen, dessen der Auszuliefernde beinzichtigrt ist, gegen mehrere einzelne Bundesstaaten gerichtet sein, so hat die Auslieferung an jenen der Staaten zu geschehen welcher darum zuerst das Ansuchen stellt."
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 85. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/85&oldid=- (Version vom 30.7.2016)