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dahin zu melden, damit die zu Thal fahrenden Schiffe nicht nnnöthig anf- gehalten werden. ^ ^

1^. 1^. Sollte bei der Berg- oder bei der Thalsahrt des Dampfe sehtffes oder bei der Thalfahrt des Rnderschfffes oder Flosses ein strom.^ anfw^rts fahrender Schiffzng von einem Ufer zum andern überschiffen. so darf er seine Zngseile, solange als die sowohl heraus- als herabsahrenden Dampfschiffe, Ruderschiffe oder Flöße nicht passirt sind, nicht an sein Hauptschiff znrücksühren.

^. 13. Jst ein stromanswärts sahrenber Schiffzng genöthigt, sowohl aus dem rechten als aus dem linken User, Zngseile anzuwenden, so muß er aus wenigstens 1 Stnnde auswärts durch ausgestellte Wächter, die. zu Thal sahrenden Schiffe zum Aulanden und Zuwarten bis zum Zeitpuukte, wo er die gefährliche Stelle hinter sich hat, auffordern lassen.

Jedes hiezu ausgeforderte Schiff hat dieser Aufforderung uubedingt Folge zu leisten.

^. 14. Jedes Schiff, welches beim Dunkel sährt, sei es ein Dampf- ^ oder ^Rnderschiff, soll von Souuennntergang bis Sonnenanfgang, bei der Bergfahrt mit 2 hellbrennenden Laternen seitwärts am Flaggenstock und übereinander versehen sein, bei der Thalsahrt aber noch eine 3. hell- brennende Laterne sühren.

^. 15. Jedes Schiff, welches bei der Nacht aus dem Strome an irgend einer Stelle vom User entfernt, oder wo gewöhnlich keine Schiffe liegen, vor Anker ist, soll ohne Ausnahme,. ob es ein Rnderschiff oder Dampfschiff ist, mit einer hellbrennenden Laterne am Flaggenstocke, oder m Ermangelung eines Flaggenstockes an einer sichtbaren Stelle des Ver-^ deckes versehen sein.

^. 16. Jedes Schiff, welches bei Nebel an irgend einer Stelle aus dem Strome vor Anker liegt, soll von 5 zu 5 Minnten dnrch 7 Schläge auf die Glocke Zeichen geben.

^. 17. Wenn einem Dampsschiffe in der Fahrt kleine Fahrzenge begegnen, die entweder zu Berg oder zu Thal oder von einem User zum anderen fahren, so hat das zu Thal sahrende Dampfschiff in der Nähe derselben die Räder still zu setzen, oder sich soviel davon entsernt zu halten,. daß Unglücken, welche dnrch den Wellenschlag veranlaßt werden könnten, vorgebengt werde, jedoch sollen die Uebersührer von einem User zum andern gehalten sein. vom User nicht abznstossen, wenn sie ein Dampf- schfff erblicken, bis folches vorübergefahren ist.

1^. 18. Da es nicht möglich ist, die Richtung, in .velcher ein Floß treibte schnell zu ändern. und die Flöße angenblicklich zum Stillstehen nicht gebracht werden können, so sollen die Dampsschiffe den Flößen allenthalben

ausweichen und die zu Berg kommenden, je nach Beschaffenheit der Stelle.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 409. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/853&oldid=- (Version vom 31.7.2018)