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an der sse mit den Flößeu zusammeu kommen, und uach dem Stande des Fahrwassers so lauge die Dampsmaschine siille stellen, bis das Floß passirt sein wird^ ebenso sollen die zu Thale geheudeu Dampsschiffe, nur an Stellen^ an denen es ohne alle Gefahr geschehen kann, die Vorbeifahrt bei den Flössen bewerkstelligen.

1.L Flöße, welche den Jnn besahren, dürsen bis Brauuan 4 Klaster breit und 160 Fuß laug uuh von Brannan abwärts 6 Klafter breit und 180 Fnß lang sem.

1^. 20. Mehrere stromabwärts treibende Rnderschiffe oder Fl.öße dürsen sich nur in einem Zeuranm von 150 Rutheu solgen.

^. 21. Das Knppeln der Rnderschiffe bei der Bergsahrt darf nur soweit statthaben, als die geknppelten Schiffe zusammeu die Breite von 30 Schnhen nicht überschreiten.

^. 22. Da sich bei geringem Wasserstande mehrere seichte Stellen zu zeigen pstegen, welche sowohl den Ruder- als Dampfschiffeu Gefahr durch Anffahren bringen, so soll der zu Berg oder Thal sahreude Dam- pser sogleich stopseu oder stille halten, wenn das Vorbeisahren das Rubere ^ schiff in Gefahr und Schaden^ bringen könnte. Abgefahrene Rnderschiffe haben dnrch angemessene Nothzeichen z. B. Ansstecken von Flaggen, Klei- dern, Strohbänder ..c., abgefahrene Dampfschiffe dnrch anhaltende Glocken-. schläge und drei schnell aus einander solgende Pöllerschüsse chre Bedrängniß den sich nahenden ^Schiffen anzuzeigen.

^. 23. Da die Schiffer-Jnnungen von Hallein, Lansen, Braunau und Obernberg bisher nach dem Ablanse der Hochwässer die nengeschaffene Stansahrt anssnchen und die ansgefnndene dnrch ansgesteckte Zeichen, ein- geschlagene Psiöcke .c. bezeichnen ließen, so .werden die eoneeffionirten Dampfschiff -Unternehmungen znr Bestreitnug dieser Kosten, verhältniß- mäßig und insoviel beitragen, als dnrch die Marken auch die von thren Schiffen zu besahrende Bahn bezeichnet, ihnen daher ein Nutzeu v.er.- schafft wirb.

.^.24. Die besoudereu dampsschiffsahrtspolizeilicheu Vorschriften, welche ab den verschiedenen Theilen des Jnns, wegen der Beschaffenheit des Flußbettes oder aus audereu örtlicheu Rücksichten allensalls noch noth- wendig werden könnten, ^bleiben vorbehalten.

^. 2^. Vorstehenden .^. des Schiffsahrts^- Reglements reihen sich die bestehenden polizeilichen Vorschristen, und alle ^jene dessallsigen Ver- sügungen, welche dnrch die Oertlichkeiten allensalls geboten werden kö.nn- ten, nochwendig an. .

^. 26. Die Uebertretnug einer der obigen Vorschristen wirb, anßer der eivilrechtlichen Hastung für Schadensersatz, nach der größeren ober

geringeren Schnld, Schädlichkeu oder Gefährlichkeit der Verfehlung mu

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 410. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/854&oldid=- (Version vom 31.7.2018)