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Art. 10. .Jn Unglücksfällen haben die Schiffer vollen Ansprnch aus die ansgedehuteste Hülssleistung von Seite der nächsten Ortschaften .unter Mitwirkung der Zollbediensteten.

Art. 11. Die von den beiden Regierungen über die Befolgung der Zollvorschriften ansznübende Anssicht längs des Grenzzuges der im Art. 1 für ^gemeinschastlich erklärten Grenzslüsse hat sich in der Regel beiderseits nicht weiter als aus die User zu erstrecken, vorbehaltlich jedoch der Ans- nahme, welche für die Wachschiffe, seien sie nun Stations^ oder Beglei.^ .tungsschiff, nöthig werden möchte.

Art. 12. Es soll jeder der beiden Regierungen der Uferstaaten freistehen, außer den Wachtposten, welche sie zur Verhütung des Schleich- handele an den Ufern der vorgedachten Grenzflüsse ansznstellen für gnt findet. auch noch eigene Wachtschiffe nach Belieben zu beordern. - Diese können entweder bei den Zollämtern zum gewöhnlichen Dienste oder dazn verwendet werden, alle aus dem gemeinschastlichen Flußgebiete fich bewe- genden Schiffe zu beobachten, oder diese - nach Ergebniß der Umstände - bis znr nächsten Zollstäue zu begleiten. - Eine Befngniß, die Schiffe anzuhalten, soll den Wachschiffen nicht znstehen, den einzigen Fall aus- genommen, wenn das Fahrzeng aus Verletzung einer Zoll- oder Strom- polizeivorschrist betreten würde, in welchem Falle der Schiffer oder Floßführer der von der Behörde nnter eigener Verantwortlichkeit getroffe- neu Verfügung nnverweilt Folge zu leisten hat.

Visitauonen der Schiffe oder Flösse sollen von den Wachschiffen nicht vorgenommen werden.

Art. 13. Jn Ansehung der gedachten Grenzstüffe ist

a) verboten, aus den nnbewohnten Jnseln, Wörthen, Anschütten, Sand- bänken Altaichen n. dgl. was immer für Waaren niederznlegen.

b) Von diesem Verbote sind bloß die aus einer solchen .^nsel n. dgl. gewonnenen Prodnkte und das znr Weide dahin gebrachte Vieh ausgenommen.

o) Die unbewohnten Jnseln n. dgl. können znr Verhinderung des Schleichhandels und znr Entdeckung der etwa aus denselben befind- lichen Waaren von der Zollanfsicht beider Staaten zu allen Zeiten durchsucht werden.

d) Ans den bewohnten Jnseln n. dgl. dürsen, außer den auf denfelben gewonnenen Produkteu, dem zur Weide dahiu gebrachteu Vieh und den, den Loealbedürsuissen entsprechenden Waaren anderer Art, keine Waarenvorräthe gehalten werden.

e) Anch die bewohnten Jnseln n. dgl. können von der Zollanfficht beider Staaten znr Verhinderung des Schleichhandels und Ent-

. deckung der verborgenen Waaren dnrchsncht werden, und mnß, wenn die Nachfnchung in einem Gebäude oder in einem eingefriedigten

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 415. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/859&oldid=- (Version vom 31.7.2018)