Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/868

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


818

3. zwei Lichte,

4. zwei. Laternen mit Fenerzeug, ^

5. ein Anker mit Ankerseil,

6. ein starker und zwei kleinere Anbmdftricke,

7. süns Rnder,

8. vier Schalter,

9. zwöls Stück Wieden zum Einlegen der Rnder,

10. zehn Helmnägel,

11. zwei Triller -Bengel,

12. drei Wasserschaden.

E. Bei Segelschissen vierter Klasse (Kähnen

1. ein Eompaß,

2. zwei Laternen nebst Feuerzeug,

3. Zange, Beil, Säge,

4. ein Anbindstock,

5. drei Rnder,

6. ein Stück Wieden zum Einlegen der Ruder.

7. sechs Helmnägel,

8. eine Wasserschapse.

^. 12. Nach der allerhöchsten Verordnung vom 1. Mai 1841 ist die Verführung von Schießpnlver als Fracht den Dampfschiffen unbedingt nntersagt.

Segelschiffe und Boote dürsen Pnlver nur in sorgsältiger, das Ans- strenen verhindernder Verpackung mit dentlicher Bezeichnung des Jnhalts übernehmen, und niemals gleichzeitig Stoffe oder Fabrikate laden, welche sich von selbst entzünden können.

Schiffer, welche mehr als 10 Pfand Schießpnlver geladen haben, sind verbnnden, eine schwarze Wimpel ansznstecken, und, soserne das Pulver nicht in einem angehängten Nachen nachgeführt wird. das Tabakrauchen aus dem Schiffe zu nnterlassen und weder Fener noch nnverwahrtes Licht auf demselben zu brennen^ sie haben Dampfschiffen oder anderen Schiffen, aus welchem Fener brennt, wo möglich ober dem Winde abzuweichen. Die begegnenden Schiffer werden nnter dem Winde answeichen und während des Vorübersahrens sich des Tabakranchens und anderer feuergefährlicher Handlungen enthalten.

Für das Ans^ und Einladen des Schießpnlvers bei Schiffen. welche über 10 Pfnnd desfelben geladen haben, wird der kgl. Hafen^Eommiffär mit Rücksicht auf die Anwefenheit von geheizten Dampfschiffen die geeig^ nete Stelle in oder anßer dem Hafen anweifen.

Die Verschiffung von arfenikalischen und andern metallischen Gift.

ftoffen hat nach den für den Rhein nnterm 7. Dezember 1839 (Reg.^Vl.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 424. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/868&oldid=- (Version vom 31.7.2018)