Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/87

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worden, so wie die Zeit der verübten strafbaren Handlung, in letzterem Falle unter Bezeichnung des Gerichtes, welches die Verurtheilung ausgesprochen hat, und des wesentlichen Inhalts des Erkenntnisses anzugeben.

Die um die Auslieferung angegangene Behörde hat sofort die nach den Landesgesetzen erforderlichen Einleitungen zur Erwirkung der Prüfung und Bescheidung des Antrags zu treffen, und es wird sodann die zugestandene Auslieferung an dem der Verhaftung zunächst liegenden Grenzorte, an dem sich eine zur Uebernahme geeignete Behörde befindet, vollzogen.

Art. V. Ist die Auslieferung von mehreren Staaten nachgesucht worden, so erfolgt dieselbe an den Staat, welcher das desfallsige Ansuchen zuerst gestellt hat.

Art. VI. Die Kosten der Ergreifung und die des Unterhaltes des verhafteten Individuums wie der mit zu übergebenden Gegenstände werden dem ausliefernden Staate von dem Tage der Verhaftung an, in den Artikel I. 3. erwähnten Fällen aber vom Tage der Freisprechung oder beendigten Straf- oder Arresthaft an, bis einschließlich dem der Auslieferung unmittelbar nach erfolgter Uebersendung der Kostenspecification an das die Auslieferung nachsuchende Gericht, durch letzteres erstattet.

Art. VII. Der Transport solcher aus deutschen Bundesstaaten oder auch aus andern Läudern auszuliefernder Individuen wird in jenen Bundesstaaten, welche sie als Zwischengebiet berühren, unbehindert gestattet werden; übrigens unterliegt diese Verbindlichkeit zur Dnrchlieferung denselben Ausnahmen und Beschränkungen, welche im Artikel I. Ziffer 1 bis 3 für die Verpflichtung zur Auslieferung festgesetzt sind.

Art. VIII. Die Verhafteten und die mit zu übergebenden Gegendstände werden auf dem Wege nach dem Bundesstaate, an welchen die Auslieferung erfolgt, eben so verpflegt und behandelt, und es wird in gleichem Maaße hiefür Vergütung geleistet, wie dieses für die eigenen Unterthanen in denjenigen Staaten vorgeschrieben ist, von welchen die Auslieferung vollzogen wird, oder durch welche der Transport führt.

Art. IX. Von der auslieferten Behörde ist ein Transport-Ausweis anzufertigen und mit dem Verhafteten zu übergeben. Diejenigen Staaten, durch welche der Transport führt, haben die auf ihrem Gebiete erwachsenen Kosten vorschußweise zu bezahlen, dieselben auf dem Transportausweise quittiren zu lassen, und so dem nächstfolgenden Staate in Anrechnung zu bringen, welcher letztere bei der Auslieferung an die requirirende Behörde durch diese vollen Ersatz erhält.

Art. X. Durch die vorstehende Uebereinkunft werden die zwischen einzelnen deutschen Staaten bestehenden Auslieferungs-Verträge in so weit außer Wirksamkeit gesetzt, als dieselben Bestimmungen enthalten, welche

mit den durch diese Uebereinkunft begründeten gegenseitigen Verpflichtungen

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 87. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/87&oldid=- (Version vom 30.7.2016)