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^. Entschließung des KgL Fmanztninlsterinms vom 1t. Apr. 1843, den ^asen und die ^afenpolizei in Littdan betreffend.

Ans Beseht Seiner Majestät des Königs.

Der kgl. Zolladministration wird in Bezng aus die Aufstellung eines kgl. Hasen Eommissärs und die Handhabung der Hasenpolizei zu Lindan in Folge besonderer Veranlassung des kgl. Regierungs- Präsidenten von Schwaben und Nenbnrg nnter gleichzeitiger Bezngnahme aus die Ent- schließung vom 3. Jäner lansi Js. im nämlichen Betreffe Nachstehendes bemerkt:

1) Jn Bezng aus die Dienstesnnterordnung des angestellten .Hasen- Eommissärs wird derselbe, nachdem diese Fnnktion wesentlich poli^ zeilicher Natnr ist, in dieser Hinsicht den znständigen Behörde.^ nämlich der kgl. Regierung von Schwaben und Nenbnrg K. d. J. nntergeordnet, dem kgl. Landgerichte Lindan aber eoordinirt, nnbe- schadet der Beziehungen zu der kgl. Zollverwaltung in Ansehung des Zolldienstes, von welcher derselbe die ersorderlichen Weisungen und insoweit solche zugleich die Hasendertvaltung berühren, nöthi- gensalls nach geeignetem Benehmen mit den kgl. Stellen und Be- hörden der inneren Verwaltung zu empsangen hat.

2) Desgleichen haben die Versügungen bezüglich des Etats und der Veransgabung aus den Ertrag der Hasengebühren von den Be- hörden der innern Verwaltung, als dnrch den Zweck des Hafens und seine polizeiliche Verwaltung bedingt, anszngehen.

3) Wird dagegen, nachdem die Erhebung der Hasengebühren lant ^. 20. des Hasen-Reglements bereits dem kgl. Hauptzollamt Lindau übertragen ist. dem nämlichen Hanptzollamte die ganze Eomtabi- lität der Hasen -Verwaltung überhanpt, vorbehaltlich der nnter Ziffer 1 und 2 bezeichneten polizeilichen Znständigkeit übertragen, daher die kgl. General- Zolladministration angewiesen wird, hier- nach die erforderlichen Weisungen sowohl an den Ober^ollinspeuor N. als Hafen^Eommissär, als an das Hanpt-Zollamt Lindan nn- züglich ergehen zu lassen.

München den 11. April 1843.

Königliches Finanzministerinm.

An die kgl. General-Zoll-Administrationen. Nr. 47^1.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 428. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/872&oldid=- (Version vom 31.7.2018)