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werden, dürfen dergleichen Ueberladungen auch fernerhin unter nachdem merkter Eontrole Statt finden :

a. Das Hanptamt läßt die Ueberladung durch Beamte beaufsichtigend die Abzählung und den Verschlnß der Eobans dem Fahrzenge .oornehmen, fügt darüber, daß dies geschehene dem Begleitscheine die ersorderlichen Bemerkungen bei und ertheilt hierans hin die Erlanbniß, die Waaren ohne Personalbegleitung ihrem Bestimm nmngsorte zuzuführen.

b. An die Stelle des Verschlusses der einzelnen Eolli kann, nnter Umständen. in Fällen, wo solches mu Sicherheit zulässig erscheint, ein Verschluß in der Art treten, da^ mehrere Eolli nnter gemein- samen Verschluß genommen werden.

o. Jn Fällen, wo ein Schiffer bedeutende Onantuäten von Waaren. welche nur das Ausland prodneirt, nameutuch Kastee, an Bord hat. kann der .Verschluß der einzelnen Eolli dann unterbleiben, wenn der Schiffsführer. nnter Eruärung seiner Bereitwilligkeu zur Ausladung einzelner Eolli, den Antrag stellt. daß das Hanpt- amt Probeverwiegung eintreten lassen möge, und wann die Probe- verwiegung zu Resultaten sührt, welche auf die Richtigkeit der Deklaration schließeu laffen.

d. Bei gering belegten Gegenständen. welche ihrer Beschaffenheit nach nicht wohl verschlossen werden können, z. B. Farbehölzer ^e. genügt die Abzählung und die Angabe des Resnltates derselben in der Deklaration.

e. Jnsofern das Fahrzeng, mit welchem die Waaren dem Beftim- mungsorte zngeführt werden, verschlnßsähig ist, kann an die Stelle des Eolliverschlnsses der Gesammtverschlnß des Schiffes treten.

f. Es ist nicht darauf zu besiehen, daß die einzelnen kleineren Fahr^ zeuge. auf welchen die aus dem Anslande angekommene Ladung vertheilt, ihrem Bestimmungsorte zngeführt wird. gleichzeitig ab- fahren.

Jedes solcher kleinen Fahrzeuge kann. wenn es gewünscht wird. nach ersolgter ^lbferugung de^ Ladung desselben. aus den Grund eines amtlich beglaubigten Auszuges des Begleitscheins abgelassen werden.

g. ^ine ^rsonalbegleitung der Schiffe, in welche die Waaren über- geladen werden, zu dem im Begleitscheine des Grenz- Eingangs- amtes angegebenen Bestimmungsorte, kann von dem Hanptamte ansnahmsweise dann angeordnet werden, wenn eine drohende Ge- fahr von Nachtheuen oder Beschädigung dnrch höhere Gewalt die möglichste Abkürzung und Beschlennigung der Absertigung in dem

Orte der Ueberladung im Jnteresse des Verkehrs notwendig macht.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 433. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/877&oldid=- (Version vom 31.7.2018)