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h. Tritt Persoualbegleitung ein, so kann das Hauptamt sich darauf beschräukeu, nur eiueu Theil der Eolu unter Verschluß zu nehmen, oder von dieser Maßregel auch gauz abstehen.

i. So ost das Hanptamt, bei welchem die Ueberladung Stau stndet, von der nur für Ansnahmssälle ertheilten Besngniß , zur Auord- uung der Schiffsbegleitung stau des Eolli- Verschlusses Gebrauch macht, hat dasselbe darüber eine Verhaudlung aufzunehmen, darin die veranlassenden Gründe zu dem Ansnahme-Versahren anzngeben, und die Verhandle alsbald uach erfolgter Abfertigung seiner vorgesetzten Stelle vorznlegen.

3. Die vorstehenden Bestimmungen unter Nr. 1 und 2 beziehen ssch nur aus Fälle, in welchen die ganze Schiffsladung mu dem an der Grenze ertrahirten Begleitschein dem darin angesührte.rBestimmungsorte zngesührt wird. Jn andern Fällen trut die Behandlung nach den allgemeinen Regeln

^ ein, wobei jedoch stets das Angenmerk atff möglichst schnelle Abfertigung gerichtet bleibeu und jede unuöthige Belästigung vermieden werden soll.

4. Beiladungen fiud, in den Fälleu des Verfahrens uach den vor- stehenden Verabredungen Nr. 1 und 2 nur dauu zuläfsig. wenn die Fahr- zenge, mit welchen die Waareu vom Puukte der Ueberladung an, ihrem Bestimmungsorte zugeführt werden, verschlnßsähig eingerichtet stnd, aber auch nur nnter den Bedingungen, unter welchen, nach dem ersten Alinea des ^. 7 der Vereinbarung, die Beiladungen gestauet stnd.

6. Zn ^. 9 der Vereinbarung.

1. Jn Bezug auf die Fällen in welchen eine Leichterung der unter Gesammtverschlnß genommenen Schiffe und streckenweise die Begleitung derselben und der Leichterschiffe nochwendig wird, sollen die znr Sicherung der Jnteressen der Zollverwaltung ersorderlichen Eontrolen und Ansfichts- Maßregeln möglichst so getroffen werden, daß sie für die Schifffahrt mit keiner erheblichen Belästigung verbnnden sind.

2. Die Diensthandlungen der Zollstellen und Beamten, zu welchen die Leichterungen Veranlaffung geben, bestehen in Folgendem:

a. Lösung des Verschlnsses zum Zwecke der Leichterung d

b. Begleitung der Schiffe vom Orte der Lösung des Verschlusses

bis zum Orte der Ueberladung in die Leichterschiffe,. in so serue nicht Beides - Lösung des Verschlusses und Ueberladung in die Leichterschisse - an einem und demselben Orte staustndet,

c. Beanssichtigung der Ueberladung in die Leichterschiffe ^

cle Begleitung von dem Pnnkte, wo die Ueberladung in die Leichter- schiffe geschieht, bis zu dem Pnnue, wo die Zuruckladung aus den Leichterschiffen in das Hanptschiff ersolgt, beziehungsweise bis zum

Bestimmungsorte ^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 434. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/878&oldid=- (Version vom 31.7.2018)