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e. Beanssichtigung der Znrückladung in das Hauptschiff^

f:^ Begleitung vom Orte der Znrückladung bis zum Orte der Wieder^

anlegung des Gesammtverschlnsses, beziehungsweise bis zum Be-

stimmungsorte^ g. Wiederanlegung des Gesammt^Schiffsverschlnsses.

3. Die Lösung des Schiffsverschlnsses (Nr. 2 n) dars nur von Hanpt- ämtern oder von Nebenämtern im Jnnern (Stenerämtern), welche mit zwei Beamten besetzt sind, bewirkt werden. Besinnet sich in solchen Orten, in deren Nähe Leichterungen notwendig werden, keine znr Lösung des Verschlnsses kompetente Zollstel.le, so wird das dem Orte der Leichterung zunächst voranliegende Hanptamt oder Nebenamt für vorkommende Fälle mit der Lösung des Verschlusses beaustragt.

Es köunen jedoch nnter Umständen auch einzelne Absertigungsbeamte an die Leichterungs- Stelle abgeordnet werden, um unter Zuziehung von Aufsichtsbeamten den Verschluß zu löseu.

4. Die Wiederanlegung des Schiffsverschlusses (Nr. 2 g) dars eben so wie die Lösung des Verschlnsses nur von einem Hanptamte oder von einem mit zwei Beamten besetzten Unteramte im Jnnern vorgenommen werden.

Befindet sich in dem Orte, in dessen Nähe die Znrückladung aus dem Leichterschiffe in das Hanptschtst ersolgt (Nr. 2, e.) kein Hanpt- oder Nebenamt, so wird das aus diesen Ort znnächst solgende Hanpt- oder Nebenamt für vorkommende Fälle, mit Wiederanlegung des Verschlnsses beaustragt.

Es könuen jedoch nnter Umständen auch einzelne Abfertigungsbeamte an die betreffende Stelle abgeordnet werden, um die Wiederaulegung des Verschlusses unter Zuziehung von Anssichtsbeamten zu bewirken.

5. Die Beanssichtigung der Ueberladung aus dem Hanptschiffe in die Leichterschiffe (Nr. 2 c.), so wie die Znrückladung aus den Leichter schiffen (Nr. 2 e.) in das Hanptschiff gehört, wenn sich in dem Orte^ dessen Nähe die Ueher- refp. Znrückladung vorgenommen wirl^ d^ kompetente Amtsstelle besindet, zu den Obliegenheiten der Bechueßlich letzteren und der Anssichtsbeamten, anßerdem aber liegt sie^nsrragten den mit der Begleitung der Schiffe aus besummte Stre^ Anssichtsbeamten ob. ^ deziehungsweise

6. Znr Begleitung der Schiffe (Nr. 2. b. cl.^ ^ ^ ^ ^n znr Beanssichtigung der Ueberlabungen (Nr.^ ^ ^^niß znr

Aemtern (Nr^ 3), welche in den Fall kr^^ .^n^ zu 1nachkn, Lösung des Verschlnsses zum Zwecke der ^ ^ ^

sind, eine g^ A^^^^ ^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 435. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/879&oldid=- (Version vom 31.7.2018)