Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/882

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


882

konstatirt wird, der Schiffssührer jedoch nicht nachznweisen vermag, daß die Waaren aus Versehen unrichtig deklarirt worden. Jn diesem Falle kann, nach der Vereinbarung, die in der Deklaration enthaltene Angabe über Gattung und Menge der Waaren der Absertigung zu Grnnde gelegt und zngleich die^ Erkennung einer Ordnungsstrase deraulaßt werden.

Hat indessen das Hanptamt die moralische Ueberzengung, daß kein unterschleis, sondern nur ein Versehen Statt gefnnden habe, so kann es beantragen, die Abfertigung uach dem Revisiousbesuude eiutreten, und eine Ordnungsstrase nur dann in Anwendung kom- men zu lassen, wenn die Abweichung des Jnhaus der Dekloratiou von dem Reoisionsbefnnde Folge eines groben Verseheus ist. (Zn vergleichen der Jnstruktionspuukt unter Nr. 14 zu ^. 18 der Vereinbarung.)

11. Zu ^. 13 Nr. 3 der Vereiubarung. Bei Anwendung dieser Bestimmungen sind deßfalls folgende verein- barte nähere Vorschriften zu beachteu :

a. Jm Falle einer Verletzung des Schiffsverschluffes hat das Haupt- amt im Bestimmungsorte, bei der ihm ohuehiu obliegeudeu Re- visiou der Ladung, den Fall zugleich auch in Beziehung aus die Jdeutitätsfrage sorgfältigst zu prüseu, die Momeute, welche bei Beurtheilung dieser Frage in Betracht kommeu, zusammen zu stellen, und sosort an die Geueral-Zoll-Admiuistration erschöpsen- den Bericht zu erstatteu.

be Die Geueral-Zoll-Admiuistrauou hat über die Folgert der Ver- letzung des Schiffsverschlusses in Beziehung auf den Gefällepuuu zu entscheiden und zugleich darüber zu bestimmeu, ob und iuwie- feru in strafrechtlicher Beziehung eine Verfolgung eiutreteu soll.

c. Liegt keine Veraulassung vor, hie Jdeutität der Waareu in Zweisel zu zieheu (Fall a der Vereiubarung), so versügt die Geueral-Zoll- Admiuistratiou alsbald, daß der Verschluß-Verletzung in Beziehung aus den Gesällepuukt keine Folge zu gebeu sei. (Uebrigeus zu vergleichen weiter uuteu lit. k.

cle Habeu sich Zweifel in Ausehung der Jdeutität der Waareu erge- beu, ohne daß eine Vertauschung von Waaren oder eine eigen- mächtige Verfügung über solche eoustatirt wäre,. oder noch eonstaurt werden könue (Fau b der Vereiubarung), dann ist zuuächst in Betracht zu zieheu, woraus sich die Zweifel gruuden.

^ Siud die Zweifel nicht lediglich durch gauz vage Mnthmaßungen und Befürchtungen hervorgerufeu wordeu, souderu beruheu sie viel-

mehr auf Motiveu, auf welche uach dem Ertnesseu der General-

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 438. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/882&oldid=- (Version vom 31.7.2018)