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Bei Eolli von größerer Schwere als zwei Zentner stub Differenzen zwischeu zwei und süns Prozent nur dauu als uuerheblich zu behandeln wenn die betreffende Waare dem Eintrocknen, dem Anziehen von Fenchug- keit oder dem Anslansen besonders ausgesetzt ist.

Eutsteheu Zweisel darüber, ob eine Differenz als uuerheblich anzu- sehen sein möchte, so entscheidet der Oberinspektor.

Dem Oberinspeeror steht übrigens die Besnguiß zu, in auen Fällen, wo bei abweichendem Besnnde, auch in Hinsicht der Waarengattung, die Gesälle^Differeuz einen geringen Geldbetrag nicht übersteigt, nach billigem Ermessen das Strafversahren zu suspendtren.

5. Wenn eine nnter Begleitung abgesertigte Schiffsladung nach zwei Freihasenplätzen bestimmt ist, welche einander gegenüberliegen, so dars nach ersolgter Einladung der für den einen Hasen bestimmten Güter der übrige Theil der Ladung nach dem andern Hasen nnter Schfffsbegleitung abgelaffeu werden.

6. Bei der im ^. 19 Nro. 2 der Vereinbarung vorgeschriebenen Absertigungsart können die nach andern Freihafenplätzen bestimmten Waa- ren, insoweit sie in solchen bestehen, welche nicht höher als mu 3 Rthlr. 20 Sgr. (6 sl. 25 kr.) pr. Zentner belegt sind, in dem Falle auf dem Fahrzenge selbst behandelt werden, wenn:

a. aus der Vereinigung einzelner ausgeladener Eolli dieser Waareu sich aus die Richtigkeit der Deklaratiou schließeu läßt,

b. die Abzählung nnp, so weit ersorderlich, der Verschluß der Eolli aus dem Schiffe bewerkstelligt werden.kann, und

c. die Ausladung sämmtlicher Eolli nicht deshalb uuumgäuglich uoch- wendig erscheint, um die Ueberzeugung zu erhalten, daß aus dem Schiffe keine Waaren, als die wirklich deklarirteu, weiter vor- handen sind.

Der Verschlnß der Eolli kann bei der nicht höher als mit 3 Rthlr. 20 Sgr. (6 st. 25 kr.) belegten Waaren uuterbleibeu , wenn, uach der Art und Verpackung der Waaren (z. B. bei Käse) nicht anznnehmeu ist, daß ihnen höher belegte Waaren beigepackt werden.

7. Wenn bei dem Eingange von Schiffsladungen aus dem Oberrheiu einzelne Eolli derselbeu nach Freihasenplätzen oberhalb Mannheim bestimmt ssnd, so können sie ansnahmsweise in diesen Freihasenplätzen abgesetzt und zollordnungsmäßig behandelt werden, ohne daß deshalb die ganze Labung in einem dieser Plätze nach Vorschrfft des ^. 19 Nr. 2 der Vereinbarung zollordnungsmäßig behandelt werden müßte.

Unter der Absetzung einzelner Eolli wird in obiger Beziehung die Absetzung eines solchen Theils der Ladung verstanden, welche weniger

als ein Zehntel der gesammten Ladung dem Gewichte nach ausmacht..

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 442. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/886&oldid=- (Version vom 31.7.2018)