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Die Revision und Abnahme des Verschlußes soll jedoch auf den Fahrzeugen selbst mit thunlichster Beschleunigung und mit Vermeidung jeder unnöthigen Belästigung der Schiffer stattfindrn. Das Ausgangsamt kann von dem Schiffer fordern, daß er auf dem Schiffe diejenigen Vorkehrungen treffe, welche unumgänglich nothwendig erscheinen, um von dem Vorhandensein der fämmt-lichen, zum Ausgange deklarirten Colli Ueberzeugung nehmen, um den Verschluß lösen zu können.

Muffen zu dem Ende einzelne Colli bis zur Vollendung der Revision von ihrer Stelle im Schiffe entfernt werden, so ist dem Schiffer überlassen, ob er dieselben einstweilen au eine andere Stelle im Schiffe, oder an das Ufer, oder in ein anderes Fahrzeug bringen will.

Was namentlich Schiffsladungen betrifft, welche theils in unverzollten Maaren, theils in Gegenständen des freien Verkehrs bestehen, und auf welche die vorstehenden Bemerkungen selbstredend ebenfalls Anwendung finden, so haben die Hauptämter in den Ein ladungsorten die Schiffer darauf aufmerksam zu machen, wie sehr es in ihrem Interesse liegt, die unverzollten Maaren so zu verladen, daß das Grenz’Ausgangsamt im Stande fei, die Revision und Abnahme des Verschlußes auf den Fahrzeugen vorzunehmen.

. Die Hauptämter in den Frrihafenorten, aus welchen die Versendungen erfolgen, sind ermächtigt, beim Ausgange zu Berg Schiffsladungen, welche lediglich in unverzollten Gütern bestehen, unter Personalbegleitung nach dem Ausgangsamte abzulassen.

In diesen Fällen kann der Colliverschluß ganz unterbleiben, oder auch der Verschluß eines Theils der Colli stattfinden, wogegen die Verbleiung der Lucken oder der sonstigen Zugänge zu den Waarenräumen, so weit solche möglich ist, neben der Personalbegleitung jederzeit eintritt.

Ist der Colliverschluß ganz unterblieben, so wird bei dem Ausgangsamte nach der im §. 33 der Vereinbarung für den Ausnahmsfall gegebenen Vorschrift verfahren. Bei Anwendung des Verschlußes eines Theils der Colli hat das Hauptamt im Versendungsorte dafür zu sorgen, daß diejenigen Colli, welche den oberen Theil der Ladung bilden sollen, unter Verschluß genommen werden; auch sind die Schiffssührer zu veranlassen, die verschlossenen Colli so zu verladen, daß die Abnahme des Verschlußes auf dem Fahrzeuge möglich ist. Das Ausgangsamt läßt allgemeine Besichtigung der Ladung, und bei dem verschlossenen Theile derselben Abnahme des Verschlußes auf dem Fahrzeuge eintreten, und erledigt daraufhin und auf die Bescheinigung des Begleitungs-

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 444. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/888&oldid=- (Version vom 21.4.2017)