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bb^ für jede Meile Stromlänge. welche die Ladung, in mehrere Fahrzeuge vertheut, unter Verschluß der letz- teren transportirt wird, 7 kr. für jedes unter Ver- schluß genommene Fahrzeug. Bei Berechnung der Prämien Nr. D bleiben Stromlängen unter einer Meile und wenn aus Veranlassung von Leichterungen (^. 9 der Vereinbarung) Schiffsbegleitung aus Strecken von mehr als einer Meile stattgesunden hat, auch die Strecken, für welche Begleuung gegeben wurde, außer Ansatz. . Jn Fällen, wo das Resnuat der Berechnung der Prämien

Nr. D nach vorstehenden Normen den Betrag vo11 1 fl. 45 kr. für je etn Schiff nicht erreicht, bildet Letzterer das Minimnm der zu zahlenden Prämie. Uebersieigt das Resnuat der Berechnung die Snmme von 17 st. 30 kr. für je ein Schiff, so wird Letztere als Prämie gezahlt.

2. Die für die erste Einrichtung der Schiffe zum Verschlnß bestimmte Prämie (Nr. 1) wird in der Regel nur vereinsländischen Schiffen und zwar alsbald. nachdem das Schiff als znr Absertigung nnter Schiffsver- schluß geeignet anerkannt worden ist, gewährt. Jn einzelnen, nach dem Ermessen der betreffenden Zolldireuion dazn geeigneten und von dem Hanptamte zu beantragenden Fällen kann jedoch diese Prämie ansnahms- weise auch ansländischen Schiffen zu Theil werden, wenn dieselben als solche bekannt sind, welche die Schiffsahrt zwischen ansländischen und ver- etnsländfschen Häsen regelmäßig betreiben.

Die Prämie für jede nnter Schiffsverschlnß bewirkte Fahrt (Nr. 1I) wird den ansländischen gleich den vereinsländischen Schiffen nach ersolgter Erledigung des Begleitscheines ansgezahlt.

3. Die Zahlung der Prämien, welche als Beiträge zu den Kosten der ersten Einrichtung der Schiffe bewilligt werden (Nr. 1), ersolgt aus Anweisung derjenigen Direktiv-Behörde, walche darüber zu nrtheilen hat, ob nach der getroffenen Einrichtung das Fahrzeng als znr Absertigung nnter Schiffsverschlnß geeignet angesehen werden kann.

Die Zahlung der Prämien für jede nnter Schiffsverschlnß bewirkte Fahrt (Nr. 2) wird von dem Hanptamte geleistet. bei welchem der Be-^ gleitschein über die Schiffsladung seine Erledigung erhält.

4. Ueber die Prämien, welche hiernach gezahu werden, hat das Hanptzollamt am Jahresschlnße eine Nachweisung anfznstellen, und der vorgesetzten Zolldireuion vorznlegen, welche Folgendes übersichtlich dar^

stellt:

I. in Ansehung der Prämien, welche als Beitrag zu den Kosten der ersten Einrichtung der Schiffe bewilligt werden:

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 447. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/891&oldid=- (Version vom 31.7.2018)