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nnd der Abmeldung mit dem Niederlage-Register, vom Lager abgelassen, im Niederlage-Register abgeschrieben und unter Begleitscheiu-Eontrole weuer abgeferugt.

München den 30. Dezember 1841.

Königliches Finanzministerinm.

Nr. 18e21.

Aulage C.

Justruktion für die Schiffs -Begleiter.

^. L Die Schisssbegleitung hat die Sicherstellung bedeutender, aus den eingehenden Schisss-Ladungen hastender Staatsgesälle zum Zwecke, und ist einer der wichtigsten Zweige des Anssichtsdienstes. Jn die danut beantragten Ansseher wird ein ganz besonderes Vertrauen gesetzt, welches durch Trene und einsichtsvolle Dienstleistung zu rechtfertigen und zu erhal- ten, jeder derselbeu sich zur Psiicht stellcu wird.

^. 2. Zur Begleitung eines Schisses werden in der Regel zwei Anssichtsbeamte beordert, salls es indessen das Bedürfniß erfordert, kann statt eines zweiten Beamten, auch ein Hilfs-Begleiter genommen werden. Jn diesem Falle trut Letzterer, für die Daner des Begleitungsdienstes, ganz in die Besngniß und die Pflicht eines wirklichen Beamten, und hat sich gleich diesem, genau nach demJnhalte der gegenwärtigen Jnftrnktion zu achten.

^. 3. Die Schisssbegleiter, ohne Unterschied, ob Ansseher oder Hilss- Begleiter, müssen den Begleitungsdienst stets in ordentlicher und reinlicher Dienstkleidung versehen, und mit dem Seitengewehre bewaffnet, auch zu jeder Zeit, sowohl im Sommer als im Winter, mit einem Mantel ver- sehen sein. Der Hanptamts^Dirigent, bei welchem sich die Schisssbeglei- ter allemal vor dem Antritte des Begleitungsdienstes zu stellen haben, wird insbesondere darans sehen, daß jenen Erfordernissen entsprochen werbe, und das Hanptamt am Ablösungsorte, ob die Begleiter mit ordent- licher Kleidung ankommen.

1^. 4. Die Ansseher und Hilss^Begleiter werden znr Begleitung der Schisse in jedem einzelnen Faue dnrch eine schriftliche Ordre angewiefen. deren Jnhalt sie genan zu beachtend und welche sie dem Hanptamte am Ablöfungsorte znr Ertheilung der Anknn^ts^Bescheinigung vorznlegen yaben. Mit dieser Bescheinigung verfehen nehmen sie die Ordre an ihren Sta^ tionsort mit znrück, und sielten folche dem vorgefetzten Hanptamte als Answeis über abgeleisteten Dienft wieder zu. Jft der Ablöfungsort nicht zngleich der nächste Bestimmungsort der Waare, müssen letztere vielmehr noch weiter begleitet werdend so wkrdd anßer der an das Ansstellungsamt

znrückgelangenden Ordre, den Begleitern zngleich eine General^Begleitungs-

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 456. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/900&oldid=- (Version vom 31.7.2018)