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den Zuruf des Andern vernehmen kann. Die Zelt des .^achestehens hat jeder Begleiter in sein Notizbnch genan zu notiren.

^. 10. Sollte einer der Begleiter eine Verdacht erregende Wahr.- nehmung machen, so mnß er den andern sofort in Kenntniß setzen, beide müffen alsdann gemehtschastlich operiren, und jede Ungehörigst oder etwaigen Unterschleis dnrch Ans- resp. Einladung zu verhindern bemüht sein. Haben sie es nicht vermocht, eine Ans- oder Einladung zu verhin- dern, so hat einer der Begleuer möglichst bald der nächsten Steuer- oder Ortsbehörde von dem Vorfalle Kenntniß zu geben, damit Nachforschung .nach den ein- oder abgeladenen Gütern angestellt werde.

Es mag übrigens eine nnterschleistiche Ans- oder Einladung blos versncht oder .wirklich gelungen sein, so ist ein solcher Vorfall stets sofort protokollarisch zu eonstatiren, Vermerke darüber im Dienst-Notizbnche an- znbringen, und dem nächsten aus der Fahrt gelegenen Hanptamte, unter Vorlegung der angenommenen Verhandlung, Anzeige davon zu machen. Letzteres wird demnächst die erforderlichen Maaßregeln ergreifen. und bestimmen, ob die Ladung fofort znr Reviston zu ziehen, oder ob die Re- vistbn bis znr Anknnst am Bestimmungsorte auszusetzen sei. Jm letz- teren Falle gelangt die Anklageverhandlung an das Hauptamt im Be- summungsorte.

1^. 11. Die nnter Begleitung sahrenden Schiffe sollen bei Tage dnrch die vorgeschriebene Zollsahne, in der Nacht dnrch eine helllenchtende Laterne kenntlich sein. Die Begleiter haben strenge darauf zu halten, daß diesem Erfordernisse entsprochen werde.

^. 12. Von dem Schiffe dürsen sich die Begleiter anßer im Jnteresse des Dienstes, nnter keinem Vorwande entfernen, da sie die notwendigen Lebensbedürsnisse vom Schiffe erhalten, mithin deren Beischaffung eine Entfernung vom Schiffe nicht nöthig macht. Macht das Dienst^Jnteresse in einem Falle, wie im ^. 10 gedacht, oder bei einem sonstigen nnvor- hergesehenen Vorsalle eine angenblickliche Entfernung nnnmgänglich nöthig, was indessen aus das Bestimmteste gerechtfertigt werden mnß, so dürsen sich bei der strengsten Verantwortlichkeit nnter keinem Vorwande beide Begleuer zugleich vom Schiffe entfernen, vielmehr dars sich nur immer Einer, und wo ein Hülfs^Anfseher vorhanden ist, nur dieser entfernen, und es mnß, während der eine Begleiter abwesend ist. der andere seine Wachsamkeit verdoppeln.

^. 13. Eine Ansnahme von der Regel, daß auf der Fahrt vom Absahrts^rte. di^ zum Vestlnllnungs^rte eine Ausladung nicht geschehen da^f (^. 8), kann nur in solgenden Fällen vorkommen:

^ wenn wegen zu niedrigen Wasserstandes, oder anderer außerordent-

lichen Umstände halber gelichtet werden mnß,

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 458. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/902&oldid=- (Version vom 31.7.2018)