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b. wenu^dns Fahrzeug so stark beschädigt wtrd^ daß zur Eonservauou der Ladung eine Umladung der Güter in ein anderes Fahrzeug, oder gar eine Ausladung aus das User ersolgen mußd

c. wenn das Schiff einwintert, und deshalb eine Ansladung ersorder-

lich wird.

Jn allen diesen Fällen mnß sich der Schiffsführer an die nächste Zog- oder Stener-Erhebungs-Stelle oder an einen Oberkontrolenr, wo es aber angeht, auemal vorher an ein Hauptamt wenden, damit das Erforderliche znr Sicherftellung des Zoll-Juteresse^ angeordnet werde.

1^. 14. Ohue eine solche vorhergegangene Anordnung dürsen die Begleiter eine Ausladung nur dann zulassen, wenn im Falle des ^. 13 b das Unglück so plötzlich eintriu, und die Noth so dringend wird, daß augenscheinlich Gesahr im Verznge liegt. Jn einem solchen Falle können die Begleiter nachgeben, daß mit der Ansladung sofort begonnen werden sie haben dann aber darans zu halten, daß alsbald der nächsten Zoll- (Steuer-) Behörde und wenn eine solche uäher liegt, auch der uächsteu Ortsbehörde von dem Vorsalle Nachricht gegebeu werde, damit das Nöthige znr Bergung und Bewachung der Güter schlennigst angeordnet werden kann.

Die Begleiter haben in einem solchen Falle über die ansgeladenen Güter genaue Notiz zu sühren, überhanpt ihre Ansticht zu schärfeu und mit der größten Sorgfalt darans zu wachen, daß kein Unterschleis vorgehe. Deshalb ist es auch unzulässig, daß einer der Begleiter sich zur Herbei- holung der uächsteu Zoll- (Steuer-) resp. Ortsbehörde entserue, und mnß der Schiffer dazu seiue eigeuen Leute oder soustige Boteu verwenden.

1^. 15. Für die Leichterungen an solchen Stellen, wo bei niedrigem ^ Wasserstande der Regel nach streckenweise geleichtert werden mnß (^. 13 a), hat der Schissssührer die Erlanbniß bei dem aus der Fahrt zuletzt vor der Leichterungsstelle berührten Hauptamte uachznsnchen, welches dann, nach seinem Ermessen, entweder eine Verstärkung der Ansticht für die Letchterung beordern oder gestauen wird, daß solche nnter alleiniger Ansticht der Vegleiter ersolge. Jn dem einen, wie im andern Falle wird das Hauptamt zur Richtschnur und Legitimation der Begleiter eine schristliche Weisung aus der Begleitungs- Ordre ertheileu. Soll die Leichterung nnter alleiniger Aussicht der Begleiter geschehen, so müssen diese dabei mit besonderer Sorgsalt zu Werke gehen, und für die ganze Daner der Leichterung jeden- salls beide Begleiter zngleich die Anssicht aus dem Verdecke sühreu d sie habeu die zur Ueberladung in das Leichterschiff kommenden Waareneolli anmerken, und daraus zu wachen, daß sämmtliche Stücke in das Hanpt- schiff zurückverladen werden. was gleich uach überwuudeuem Hindernisse

geschehen muß.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 459. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/903&oldid=- (Version vom 31.7.2018)