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1^. .l.6. Ju alleu Fälleu, wo Leichterung stattstndet, darf sich das Leichtersahrzeüg unter keinem Vorwande vom Hanptschffse trennen, und während der Nacht müffen beide Fahrzenge dicht neben einander liegen.

Anch mnß, wenn die Leichterung über Nacht danert, sich stets ein ^ Begleiter aus dem Dampsschiffe besinden.

l^. 17. Weuu ein Schiff einwintert (^. 13 c) oder gezwungen ist, auf längere Zeit in ernenn Noth-Hasen einzulaufen so tritt die Waareu- ladung, es mag dieselbe ausgeladeu werde müffeu oder nicht, unter die Aussicht desjenigen Hauptamtes, in dessen Bezirk sich das Schiss bestndet.

Die Begleiter haben dasür zu sorgen, daß die Meldung des Vorfalles bei diesem ersolged sie werden.dann von dem Begleitungsdienste abgelöst, ihre Ordre wird von dem betreffenden Hanptamte^ bescheiuigt, und sie kehreu sosort an ihren Statiousort zurück.

^. 18. Soseru nicht Naturereignisse entgegen stehen, habeu die Begleiter daraus zu halteu,. daß die Fahrt ohne uunöthigen Ausenthalt vor sich gehe.

Läßt der Schissssührer sich hiernnter Versänmniß zu Schnlden kom- men, so ist dieß nnter Angabe der Daner des Ansenthaltes protokollarisch sestznstellen, und dem Hanptamte am Ablösungsorte znr Anzeige zu brin- gen, damit dieses das Ersorderliche veranlassen kann.

1^. 11^. Die Schiffsbegleiter müssen in Ansübung ihres Dienstes auch aus andere ihnen zu Gesicht kommende Fahrzenge mit nicht zollamtlich behandelten ansländischen Gütern, die ohne Begleitung nnter Ranmoerschlnß sahren, und gleich bei den Begleitern .bei Tage dnrch eine Zollsahne und in der Nacht dnrch eine Laterne kenntlich sein müssen, ihr Angenmerk richten, und wenn sie etwas Ungehöriges wahrnehmen, davon dem nächsten Steuerbeamteu Nachricht znr weiteren Veranlassung zngehen lassen. Jeder solche Fall ist ebensalls in das Dienstnotizbuch einzutragen und dem Haupt- Amte am Ablösungsorte aufzeigen.

^. 20. Die Schisssbegleiter haben darans zu sehen, daß das ihrer Ansticht anvertrante Schiss mit anderen Fahrzengen, die sich im freien Verkehr besinden, nicht in Berührung komme. Sie dürsen das Anhängen von dergleichen Fahrzengen nnter keinem Vorwande gestatten, nhd haben darans zu achten, daß das Schiff bei seinen nächtlichen Lieg- und Anker- plätzen wenigstens 20 Schritte von jedem andern Schisse und vom User entsernt bleibe.

t^. 21. Es ist die Anordnung getrossen, daß die Schiffsbegleiter während der Fahrt dnrch andere Beamte in ihren Dienstverrichtungen, sowohl mittelst Beobachtung vom User aus, als auch durch Revisiouen aus dem Schiffe bei Tag und in der Nacht eontrolirt werden.

Zeigt sich nun ein solcher Veamter am User und gibt den Wuusch

zu erkeuueu, uach dem Schiffe abgeholt zu werden. so habeu die Begleiter

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 460. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/904&oldid=- (Version vom 31.7.2018)