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am Rhein und Main znr vorlänsigen Wissenschast und, eintretenden Falles, znr geeigneten Darnachachtung hiemit bekannt gegeben:

1. Ob eine speeielle Revision der aus die Transit-Niederlage gehenden Güter stattfinden könne, und für den Fall, daß dergleichen Güter unter Begleitscheiu I eingehen, und die speeielle Revisiou nicht vorgenommen werde, eine Verbürgung des Niederlegers eintreten

müssen

2. ob hinsichtlich solcher Waaren, welche noch eine innere Verpackung haben, wie z. B. Eigarren in kleinen Kisten, deren Lagerung ohne änßere Emballage und die Tyeilung derselben zum Zwecke der Weiterversendung in der Transit-Niederlage zulässig, und ob in diesem Falle:

a. die Auschreibung des ursprüuglicheu Bruttogewichts der eingegangenen Eolli in dem Niederlage-Register, und

b. die Trennung der ohne änßere Verpackung niedergelegten Waaren gleicher Gattung nach der Zeit des Eingangs der einzelnen Transporte sowohl im Ranme der Niederlage, als auch im Niederlage-Register nothwendig seid

3. wie das Lagergeld erhoben und berechnet werden müsse, und

4. ob dem Niederleger eingeränmt werden könne, Waaren- Proben znr Versendung nach dem Anslande aus der Niederlage zu ent- nehmen.

Diese Fragen sind dahin entschieden worden: adL daß, obgleich ebenso, wie nach ^. 10 des angesührten Niederlage- Regnlativs für die Abmeldung von der Niederlage, auch bei den Anmeldungen zu derselben die allgemeine Revision die Regel bilden solle, die speeielle Revision in besonderen Fällen dennoch nicht abgeschlossen sei, und für den ^all, daß diese nicht stattfinde, die Verbürgung des Niederlegers einzntreten habed ncl 2. daß in Betracht der Bestimmungen des ^. 8 des Niederlage-Re- gnlativs für Freihafen-Orte, wonach jede Behandlung und Ver- packung der Waareu gestattet ist, auch die Lagerung von Waaren ohne änßere Emballage und deren Theilung bei Weiterversendungen gestattet werden könne, insosern, wie dabei vorausgesetzt werden mnß^ für jeden Niederleger, welcher einen Theilungsverkehr betreibt, ein besonderer abgeschlossener Ranm für die so zu behaudeludeu Waaren vorhanden ist, wobei aber nu ae die Anschreibung des nrsprünglichen Bruttogewichts der eingegangenen Eolli, neben dem wirklich zur Niederlage gelangenden, durch die Abmeldungen nach und uach zur Abschreidung kommenden Gewichte in dern Niederlage^

register znr ^uz zu geschehen habed

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 464. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/908&oldid=- (Version vom 31.7.2018)