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Wegen der Abserugung der zollpflichtigen Passagiere wird übrigens noch auf das Abschreiben vom 29. Mai o. Jr^. ^r. ^15l^ hingewiesen^ welches aber in Ansehung der mündlichen Angabe der zollpflichtigen Pnssn.^ giergüter bei der dortamtlichen Behandlung nur dann in anwendung zu treten hat, wenn die Absertigung der sraglichen Gegenstände sogleich, d. h. noch vor der Absahrt des Dampsschiffes ftattsindet.

München den 10. April 1847.

Königliche General-Zoll^Adminisiration. Nr. 15051 und 3435.

Beilage.

Regulativ

über die Behandlung des Waareu-Eiu- und Ausgangs mittelst der Dampsschiffe bei dem königl. ^auptzollamte Neuburg am Rhein.

Bei Absertigung .oer am Vereins-Grenzpnnkte zu Nenbnrg am Rhein ein- und abtretenden Dampsschiffe kommen neben den sowohl für die Zoll- verwaltung als für die Rheinschiffsahrt bestehenden gesetzlichen und instrn^ tiven Bestimmungen nachsolgende der Oertlichkeit angemessene speeielle Vorschristen znr Anwendung:

^. 1. Sobald ein Dampfschiff vom Ans lande her in den Ge- sichtskreis von Nenbnrg tritt, meldet die Agentnr dessen bevorstehende Anknnst dem zeitigen Dirigenten des Hanptzollamtes Nenbnrg an, und es versügen sich alsbald die znr Absertigung bestimmten Beamten nach dem am User befindlichen Revisions- Schoppen, woselbst das Dampfschiff bei seiner Anknnst Anker wirst.

^ 2. Während das Dampfschiff znr zollamtlichen Absertigung vor- liegt. dürsen, bevor von den Revisionsbea^mten. die Erlanbniß hiezn ertheilt wurde, keinerlei Ans- oder Einladungen stattsinden.: auch ist vor beendigter Revisivn der Besnch des Schiffes Niemanden anßer dem Amtspersonal ... gestattet^

^ 3. Gleich nach der Anknnst hat der Schiffssührer den Abser- tigungs-Beamten

a. eine General-Deelaration nach den Vorschristen der Zollordnung, ^ welche seine ganze Güter-Ladung nachweisen mnß^

b. eine Deklaration über den Mnndvorrath der Schiffsmannschast: o. eine desgleichen über die Vorräthe des Restanratenrs^

d. eine Liste sämmtlicher Passagiere zu übergeben.

^. 4. Die in der General-Deelaration verzeichneten Waaren-Eolli werden sosort ausgeladen und wenn zur Vermeidung längeren Aufenthalt^

es vom Schiffssührer resp. von der Agentnr gewünscht und das diessallsige

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 467. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/911&oldid=- (Version vom 31.7.2018)