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Nebenssüßen desselben vom 8. Mai 1841 (Reg.-Bl. 1841. Nr. 53.) stndet beim Waareneingange vom Anslande nach Einem vereinsländischen Frei- hasenplatze, salls die gesammte Ladung eines Schiffes aus demselben nnverändert dem deelarirten Bestimmungsorte zngeführt werden soll, eine erleichterte Absertigungsweise in der Art statt, daß die zollordnungsmäßige Absertigung der Ladung erst im Bestimmungsorte eintritt, bis dahin aber dieselbe ohne Revision entweder nnter Personalbegleitnüg oder Schiffs- verschlnß abgelassen wird. Findet aber eine Theile einer Schiffsladung, die nach Einem Freihafen bestimmt ist, statt, so mnß^ die ganze Ladung der zollordnungsmäßigen Absertigung uuterworseu werden. (^. 2-8 der Vereinbare und hiezu Ziffer 3 im Justrnuionspuukte 5.)

Znsolge besonderer Abrede cns der ueuuteu General - Eonserenz in Zollvereins - Angelegenheiten sollen nun künstig von dem obigen regel- mäßigen Versahren nachsiehende Ausnahmen gestattet sein:

1. Jn Fällen, wo ein Theil einer am Sitze eines Hauptzollamtes eiugewinterten Ladung, behnss Verzollung oder Verseudung zu Laude ..c. ausgeladen wird, der Rest aber nnberührt im Schiffe ^

^ bleibt und darin seiner Bestimmung zugeführt wird, kann dieser

uach Abschreibe des eingeladenen Theils aus dem über die ganze Lade sprechenden Begleitscheine ohne vorgängige zollord- nungsmäßige Absertigung nnter Schiffsverschlnß oder Per- sonalbegleitung weiter abgelassen werden.

Das Königliche Hanptzollamt am Orte des Schntzhasens trägt den Generalanszng und den Begleitschein über die eingewinterte Ladung, der die ganze Menge der ansznladenden Güter umsaßt, in das Begleitschein- Empsangsregister^ (über die nach der Verein- bare vom 8. Mai 1841 abgefertigten Güter) ein, und läßt darans, nach der Bestimmung im ^. 17 der Vereinbarung, über die ^einzelnen Posten Special - Deklarationen zur weitern zollord- nungsmäßigen Absertigung dnrch den Schiffer oder die sonstigen Waarendisponenten machen, n^odnrch der ansgeladene Theil. der Ladung vorschristsmäßig in den Registern nachgewiesen wird. Wenn der Schiffer mit dem Reste der Ladung später die Reise sortfetzt, so werden in der Generaldirektion über die ganze Ladung die ans- geladenen Eolli, nnter Hinweisung aus die betreffenden Begleit- scheinempsangs- und Ansfertigungs-, resp. Zollheberegister, abge- schrieben.

2. Das gleiche Versahren ist auch in dem Falle znläßig, wenn wegen Beschädigung des Fahrzengs Waaren ansgeladen sind und nicht wieder in dasselbe eingeladen werden köunen, welche ebenfalls in der Ziffer 1 vorgeschriebenen Weise abznfertigen, die übrigen ^

Theile der Ladung aber ohne zollordnungsmäßige Absertigung ^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 476. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/920&oldid=- (Version vom 31.7.2018)