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Um Gleichförmigkeit in den desfallsigen Abfertigungen zu erhaltend wird nun Nachstehendes über das hierüder zu beobachtende Verfahren verfügt:

A. Wenn der Begleitschein des Grenzortes über die gesammte Ladung hier, in Mannheim, znr Erledigung übergeben wird.

1. der Gewichtsbesnnd der hier abgeladenen Güter wirdd wie bei Schiffsladungen, die vollständig hier gelöscht werden, in das Dnplikat der dem bezüglichen Begleitschein angestempelten General-Deelaration eingetragen und von den Revisions^ beamten benrknndet.

2. Ebenso werden auch in dieser Dnplikats-Deelaration die Hasen- Gebühren berechnet nl^d der Nachweis über die Weiterabser- tigung der ansgeladenen Güter gegeben.

3. Nach vollzogener Ansladung des hierher bestimmten Theils der angebrachten Güter wird aus das Unikat und Dnplikat des Deelarations - Anszngs über die nach Lndwigshasen be- stimmte Theilladung solgende dnrch die einschlägigen Revistons- Beamten zu entwertende und von den drei Hanptamts-Mit- gliedern zu unterzeichnende, auch mit dem Amtsstempel zu versehende Ueberweisungs-Formel gesetzt.

"Schiffer N. N. von N. N., dessen gesammte Ladung unter Schiffsbegleitung mit Begleitschein Nro. . . . . S. S. hier eingetroffen ist, wird mit dem nebenbezeichneten nach Lndwigshasen bestimmten Theile dieser Ladung und seinem etwa vorhandenen Mnndvorrath von ... . deelarirten Psnnd N. N. . . . . nnter Personalbegleitung knrzer Hand königlich bayerischem Hanptzollamte Lndwigshasen überwiesen, mit dem Ersnchen, das Dnplikat dieses Deelarations - Ansznges nach richtiger Ablieserung der Güter mit geeigneter Bescheinigung hierher gelangen lassen Zn wollen.

Mannheim ........

Großherzoglich Badisches Hanptzollamt.

4. Die beiden Deelarations-Anszüge erhält sodann der Anssichts- Beamte, welcher znr Begleitung des Schiffes aus dem Hasen beordert wird, nebst der Begleitungsordre Ztt^ Anshändigung an das Hanptzollamt in Lndwigshasen.

5. Nach dem Rückempsang des Dnplikats des Deelarationsans- znges mit Bescheinigung des Hanptzollamtes in Lndwigshasen über die richtige Stellung der darin bezeichneten Waaren wird . aus dem Dnplikate der Generaldeelaration dnrch die diesseitigen Revisions^Beamten unter dem Eintrag der hier vorgesnndenen Gütermengen weiter Folgendes benrknndet:

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 479. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/923&oldid=- (Version vom 31.7.2018)