Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/931

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


8.1

Uuabhäugig von vorsteheudeu Folgen in Bezug auf den Gesällpunkt, werden.Verletzungen des Schiffs -Ver- schlaffes, welche ohne Verbinde mit andern höher zu bestraseudeu Vergeheu stattgesnnden haben, wenn nicht glaubhaft nachgewiesen werden kann, daß sie dnrch Znsall^ entstanden, mit Ordnungsstrafen bis zu 175 ss. geahndet. 4. Jn denjenigen Fällen, wo an Zwischenorten Abzählung und Ver- schluß der Eolli aus dem Fahrzeuge stattfindet, und die Waaren hieranshin nnter Begleitschein - Eontrole zu dem Bestimmungsorte gelangen, bleibt dem Hanptamte im Bestimmungsorte die sörm- liche zollorduungsmäßige Absertigung, sowie bei Abweichungen des Revisiousbesuudes von den Augabeu in den Deelaratioueu ^ und bei Verschluß - Verletzungen die Wahrung des Ersorderlicheu uach den Bestimmungen der vorigen Ziffer 2 und 3 überlassen.

Werdeu bei der Abzählung der Eolli auf den Fahrzeugen Unrichtigkeiten in der nrsprünglichen Deelaration entdeckt, so be- meru das Hauptamt, unter desseu Leitung diese Abzählung statt- gesuudeu hat, das Ersorderliche in dem Begleitschein zur Notiz für das Amt im Bestimmungsorte. Die Feststelle des That- bestandes und weitere Vorkehrungen sindeu bei jeuem Amte nur iusoweit statt, als dieses uothweudig erscheiut, um einer Verdun- kelung des Sachveryältnisses zu begegnen. ^. 9. Der Schiffssührer hat sich bei seiner Anknnst am Bestim- mungsorte bei dem Hanptamte zu melden und Alles dasjenige zu beob- achten, was die örtlichen Zollhoss- und Hasenordnungen für die aukom- meudeu, mit uuverzollteu und uurevidirteu Waareu befrachteten Fahrzeuge vorschreiben und was die durch den Begleitscheiu überuommeueu Ver- pssichtungen ihm auserlegen.

1^. 10. Die von dem Schiffssührer bei dem Grenzzollamt überge- bene Deelaratiou vertritt bei dem Hauptamte im Bestimmungsorte die Geueral- Deelaratiou. Fiudet der Schiffssührer bei seiner Aukuust am Bestimmungsorte Veraulassung zu Berichtigungen in den Angaben, welche die dem Grenz -Zollamte übergebene Deelaration enthält, so ist ihm ge- stattet, diese Berichtignugen selbst vorzuuehmeu, oder dem Waareudispo- ueuteu am Bestimmungsorte, der auch außerdem zu Bertchugungen besugt ist, zu überlasseu. Diese Berichtigungen müssen nnter Angabe der Grüude bewirkt werden. und zwar, salls sie vom Schissssührer ansgehen, mittelst einer schristlichen Erklärung zu der übergebenen General-Deelaration, im Falle sie aber von dem Waaren Disponenten am Bestimmungsorte bewiru werden. mittelst der abzugebenden Speeial-Deelaration (^. 11).

Eine Berichtige der deelarirten Eollizahl schützt den Schissssührer

nicht vor den Folgen der Bestimmung in ^. 8. Ziff. 2. lit. b.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 487. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/931&oldid=- (Version vom 31.7.2018)