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1^. 13. Weuu eine aus der Douau eingehende Schiffsladung für mehrere in- oder vereiusläudische Freihäseu bestimmt ist, so sindeu die Vorschristeu der ^. 2 bis 12 mit solgeudeu Modisieatioueu Auweudung:

1. Beim Greuz - Zollamte müffeu über die uach jedem Hafeuplatze beftimmteu Güter befoudere Zoll-Deelaratioueu übergebeu wer-

den (.^. 2.).

2. Ueber die für jedeu Hafen beftimmteu Güter wird vom Grenz- Zollamte ein besonderer Begleitschein (^. 1) ansgestellt, und die gefammte Ladung unter Schiffs-Verschluß gesetzt.

3. Nach ersolgter Einladung der für den ersten betheiligten Hasen bestimmten Güter an diesem Hasenplatze tritt Schiffs -Verschlnß für den weitern Transport bis zu dem uächstfolgenden betheiligteu Hafeu ein.

Ebenso wird in diesem serner verfahren, wenn der Schiffssührer auch Güter für weitere Häfen an Bord haben sollte.

Das Ueberladen der nach mehreren Freihäfen beftimmten Schiffs- ladungen bei dem Grenzamte, beziehentlich in dem Freihafen zu Regens- bnrg, wird nach Maaßgabe der Bestimmungen im ^. 3 alinea 1, 2, 3 und 4 gestattet.

^. 14. Ans der Douau eiugeheude Schiffsladungen, welche lediglich uach Orteu bestimmt sind, in welchen sich kein Freihafen besindet, wer^ den von dem Grenz-Zollamte ganz nach den allgemeinen Vorschristen der Zollgesetzgebung abgesertigt.

Geht aber eine Schiffsladung mit der Vestimmung theils nach Frei- hasen- Orten und theils nach Orten ein, in welchen sich kein Freihasen besindet, so ist zu nnterscheiden, ob derjenige Bestimmungsort, welcher aus der Fahrt znerst erreicht wird,

a) ein Freihasenplatz ist, oder

b) ob sich kein Freihasen in demselben besindet.

Jn dem Falle zu ... gelten die Vorschristen des ^. 13, jedoch mit der Maaßgabe, daß auch der Schiffs-Verschlnß nur bis zum ersten Frei^ hasenplatze in Auweudung kommt, und in diesem die zollordnungsmäßige Absertigung ersolgt.

Jn dem Falle b tritt schou cur der Greuze die zollorduungsmäßige Absertigung ein.

Letztere tritt auch jedesmal dann ein, wenn die Schiffe, in welchen die aus der Donan eingehenden Ladungen sich besinden, oder aus welche dieselben an der Grenze übergeladen werden (^. 3) mit kernen zur siehern

Anlegung des Ranm-Verschlnsses geeigneten Vorrichtungen versehen sind.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 489. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/933&oldid=- (Version vom 31.7.2018)