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1^. 15. Unverzollte Waaren, welche aus einem Eanal- oder D.onan^ Freibasen nach einem andern Freihasen innerhalb des Vereins ^.er^ sendet werden, nnterliegen der Begleitschein-Eontrole.

Bestehen die Güter in solchen, welche bei ihrem Eintreffen aus bern Auslande in vem Hasen des Versendungsortes zur unmittelbaren weiteren Abserugung nach einem andern Hasen mit Niederlagerecht bekla- rirt wnrden (^. 12 c), so werden sie aus allgemeine Revision abgefertigt. Jn diesem Falle können Berichtigungen der nrsprünglichen Angaben in Ansehung der Gattung der Waaren, ebenso wie dieses nach 1D im ersten Freihasenorte znlässig ist, auch im weiteren Bestimmungsorte eintreten.

Werden die Güter, welche abgesertigt werden sollend aus der Nievern lage (^. 12 o und f) entnommen, so richtet sich das Revisions-Verfnhren nach den Vorschristen für diese Niederlage.

^. 16. Unverzollte Waarend welche von Eanal- oder Donan -Frei- häfen nach dem Ans lande versendet werdend nnterliegen der Abfertrgung nnter Begleitschein-Eontrole. ^

Sind die Schiffe, in welchen die nnter Begleitschein-Eontrole abzu- sertigeuden Waaren versendet werden, nicht verschlnßsähig eingerichtete so tritt Eolliverschlnß und hiernächlt beim Ansgangsamte die Revision der Ladung und die Abnahme des Verschlnsses ein.

Sind die Schiffe, in welchen die nnter Begleitschein-Eontrole abzn- fertigenden Waaren versendet werden, verschlnßsähig eingerichtet, so trut Verschlnß derselben ein.

Eine Beiladung von nicht eolliweise verschlossenen Gegenständen des sreien Verkehrs innerhalb des verschließbaren Ranmes, in welchem sich ansländische Waaren besinden, ist nur nnter der Bedingung znläffig.. daß jene ihre Eigenschast als Gegenstände des sreien Verkehrs verlieren,. die der nnverZollten ansländischen Waaren annehmen und hiernach das ^r- forderliche , nnter Hinweisung aus die Deklaration, im Begleitscheine bemerkt wird.

^ Anßer dem Ranmverschlnffe der nnverzollten Güter können Güter des sreien Verkehrs beigeladen werden, ohne daß sse ihre Eigenschast als

Gegenstände des freien Verkehrs verlieren.

Das Ansgangsamt beschränkt sich aus die Reeognition und Abnahme des Schiffsverschlnsses und erledigt hierans hin den Begleitschein.

Jn allen übrigen Fällen der Versendung nnverzollter Waaren vom Freihasenplatze nach dem Anslanded sowie in allen Fällen der Versendung nnverzollter Waaren von andern Hasenplätzen nach dem Auslande, erfolgt die Abfertigung nach den allgemeinen Regeln der Zollordnung.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 490. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/934&oldid=- (Version vom 31.7.2018)