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1^. 17. Schiffsladungen, welche auf dem Rheiue oder einem Nebeu^ ssuffe desselbeu in das Vereius-Gebiet mit der Vestimmung eingegangen sind, um in demselben Schiffe ohne Veräuderung per Ladung liber den Main und den Lndwigs^Eanal auf der Douau wieder auszugehen, werden. ehevor sse die eouventionelle Wasserstraße verlassen und aus den Eaual übergeheu, unter Schisssverschluß genommen, wofern überhaupt das Fahr.^ zeug verschlußsähtg eingerichtet und Znr Eanalsahrt geeignet ist.

Die übrige zollamtliche Vehandlung richtet sich nach den Vorschristeu des ^. 1 des gegenwärtigen Regnlativs wegen der aus der Donan ein- gehenden und zum unmittelbaren Transit dnrch das Vereinsgebiet bestimm- teu Schiffsladungen.

Hat bereits das Grenz -Zollamt, wo eine solche Schiffsladung ein- getreten ist^ die ^ Behandlung derselben vorgenommen, so bewendet es lediglich bei der Reeognition des Schiffsverschlnffes , der Revision der nicht verschließbaren Schiffsränme und der diessallsigen Attestirung. aus dem Begleitscheine.

1^. 18. Wenn Schiffsladungen in verschlnßfähig eingerichteten Schiffen auf dem Rheine oder einem Nebenstnffe desselben mit der Bestimmung eingetreten sind, um in direkter Fahrt nach den an dem Lndwigs Eanal und an der Donan gelegenen Freihasen zu gelangen, so kommen bezüglich der Behandlung solcher Ladungen während der Fahrt aus dem Eanale und aus der Donan, sowie bezüglich der weitern Abserugung in den be- treffenden Freihasenorten die in Ansehung der nnter Schiffsverschlnß gesetzten Schiffsladungen - für den Gütertransport und die Waaren- Absertigung aus dem Rheine und den eonventioneuen Nebensiüssen desselben vereinbarten Bestimmungen znr Anwendung.

Ein Ueberschlag solcher Schiffsladungen in dem Freihasen zu Bam- berg ist nach Maaßgabe der für die Ueberladungen im Freihasen zu Regensbnrg bestehenden Vorschristen gestattet (^. 3 des gegenwärtigen Regulaus).

Anch ist unter denselben Vedingungen und Voranssetzungen ein Ueber- schlag der fraglichen Ladungen aus die Donan-Frachtschiffe in dem Frei- hasen zu Regensbnrg zulässig.

^. 19. Beim Eingang von Dampsschissen, welche auf der Donan zum Transport zollpsiichtiger Waareu dienen, hat der Schissssührer über die jeweilige Ladung solcher Waareu eine Deklaration nach den Vorschristeu der Zollorduung zu übergebeu.

Aus den Grnnd dieser Deelaration stndet, insoserne die Dampsschiffe mit^ verschlnßsähigen Laderänmen versehen sind, die Abserugung in der Art statt, wie sie für die nnter Schiffsverschlnß gesetzteu Ladungen in den ^. 2, 4, 5, 6, 7, 8, Ziffer 3-9, 11, l2 des gegenwärtige Regnlativs

vorgeschrieben ist.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 491. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/935&oldid=- (Version vom 31.7.2018)