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dnrch ein über die ganze Schiffsbreite reichendes eisernes Band mittelst gnter Schrauben oder aus der Oberseite vernieteter Nägel an jedem ein^ zelnen Brette des Deckes, und zwar von Unten nach Oben zu befestigen, also daß keine Stelle des Deckes von Anßen abgenommen werden kann, ohne sichtbare Spnren von Beschädigung der Besestigung an der innern Deckseite zu hiuterlasseu.

Das am Decke besinnliche eiserne Band hat zu beiden Seiten so weit herunter zu reichen, um an dem sesten Schiffskörper angeschlagen zu wer^ den, und mittelst geeigneter Vorrichtung den zollamtlichen Verschlnß (Plombe) anlegen zu können.

^. 2. Die Seitenwände des Schiffes, sowie die Ansschlnßwände der den Laderanm begrenzenden Schiffsbehälter müssen aus ganzen, sest aneinander stossenden Bretterlagen bestehen, und diese auf die im ^. 1 bezeichnete Weise versichert werden.

1^. 3. Die zu den verlchließbaren Waarenränmen sührenden Lade- lncken und Thüreu, welche gegen Außeu offen zu gehen haben, müsseu aus gauzeu, fesi aneinanderstossenden Brettern bestehen. Oben und Unten wird ein guer über diese Deckstücke lausendes eisernes Band in der Art angebracht, daß dasselbe miuelst guter Schraubeu oder an der Außenseite vernieteter Nägel von Jnueu nach Außeu besestigt wird, also, daß jedes einzelne Brett mit beiden Bändern festgehakten und ohne sichtbare Spnren der verletzten Befeftigung nicht heransgenommen werden kann.

1^. 4. ^Die in die zollamtlich zu verschließenden Waarenränme süh- renden Ladelncken und Thüren sollen an zwei sich gegenüber besindenden Seiten des miuleren Dnrchschnittes der Ladelncken und Thüren mit eisernen vom Waarenranme aus nmgenieteten Angen versehen sein, in welche eine über die Lncken und Thüren hinwegsührende eiserne Stange einge- setzt wird.

Diese Stange soll aus der nnteren Seite mehrere, zwei bayerische Zoll lange Zähne haben, um mit Letzteren in die dazn in den Lncken und Thüren angebrachten Löcher einzngreisen und das Verschieben dieser Decksiücke zu verhiuderu.

Au dem eiueu mit Oeffnung versehenen Ende der Stange^ wird der Zoll-Verschluß (Plombe) angelegt.

^. 5. Wo es nöthig ist, daß in dem verschließbaren Waarenranme vom Verdecke aus Pnmpen zum Ansschöpsen des Wassers angebracht werden, sind diese Pnmpen nnter dem Decke sowohl, als auch am Schiffs- boden miuelst eiserner Bänder und Schranben von Jnnen so zu besestigcn, daß deren Heransnahme ohne sichtliche Spureu von Beschädigung der Besestigung zurückzulassen nicht gescheheu kann.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 493. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/937&oldid=- (Version vom 31.7.2018)