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6. Obige zunächst für die Verschlnßeinrichtung der aus der Donau nblicheu Frachtschiffe gegebenen Vorschriften stnden auch auf diejenigen den Ludwigs-Eanal befahrenden Schiffe Anwendung, welche zum Schiffs- verschlnsse geeignet befunden und zum Transporte der unter Zolleontrou stehenden Waaren benntzt werden.

^. 7. Bevor nach vorstehenden Bestimmungen die Einrichtung znr Verschlnßanlage von den Schiffern getroffen wird, haben dieselben der Zollbehörde

n) eine Zeichnung ihres Schiffsgesäßes im innern Längen -Durch- schnitte,

h) eine genane Deklaration sämmtlicher znr Ansnahme von Waaren bestimmten Ränme mit Angabe jeder einzelnen dahinsührenden Oeffnung,

c) eine Beschreibung der übrigen nnter Deckung liegenden Schiffs- ränme, welche nicht znr Waarenansnahme, sondern znr Wohnung und allen sonstigen Privatzwecken der Schiffsbewohner bestimmt sind, zu übergeben. ^. 8. Nachdem der Borschrist im ^. 7 genügt worden, orbnet die Zollbehörde, unter Znziehung des Schiffers und eines Schiffsbaumersters Lokal Besichtigung an, setzt dabei dasjenige sest^ was von Seite des Schiffers zur Bewirtung der Verschlußsähigkeit seines Schiffsgesäßes ein- zurichten ist, und nimmt davon vorlänstg Notiz.

^. 1^. Jst die Einrichtung vollendet und darüber der Zollbehörde Anzeige gemacht. so sindet eine diessallsige Untersnchung unter .Zuziehung eines Schiffs - Baumeisters statt. An den bleibend verschloffenen Theilen des innern Waarenranmes werden behnss Sicherung derselben gegen will- kürliche Abänderungen Plomben angelegt, und es wird demnächst über das Eine und Andere eine, an die Erklärung ^. 8 sich anschließende genau beschreibende Verhandlung angenommen, welche der Schiffer und Schiffs- Baumeister mit unterschreiben, und wovon ein Eremplar aus dem Schiffe an einer bestimmten Stelle niederznlegen ist, damit die betreffenden Haupte ämter bei der Paffage des Schiffes davon jederzeit Einsicht nehmen können. ....

Beilage D.

Begleitschein über ausländische Waaren e von welchen der Eingangsz^U nicht

erhoben ist.

Der Schiffer N. N., wohnhast zu N. N., meldet hente den^ ^tir^ zeichneten Amte die in ver angestemmten Deklarauon ^tro. . . vom . . ten

...... 18 . . verzeichnete Ladung ausländischer Waaren tu de^u oe.n

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 494. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/938&oldid=- (Version vom 31.7.2018)