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Beilage C.

Niederlage-Regulativ für die Freihafen am Ludwigs- Caual und an der Donan.

^. 1. Die Niederlage für Güter, über welche die Dispositiou vorbehalteu wird, uuterliegt den Vorschristen des allgemeinen Nieder^ lage-Regnlativs.

^. 2. Die Vorschristen der ^. 2 bis 4, 6 bis 8, 19 bis 24, 31 bis 35, 37, 43, 44, 46 und 47 des allgemeinen Niederlage ^ Regnlatios ssnden auch aus die Niederlage für uuwiderrusliches Trausitgut ^ln wendung.

^. 3. Diese Niederlage (^. 2) steht nnter Verschlnß und Eontrole der Zollverwaltnug.

^. 4. Das nnwiderrnsiiche Transitgnt dars nur in abgesonderten, banlich abgeschlossenen, zu einem völlig sichern Verschlnsse eingerichteten Lagerränmen niedergelegt werden.

^. 5. Es ist nicht gestauet, in diesen abgesonderten Ränmeu der Freihäseu andere nnderzollte Waaren oder Gegenstände des sreien Verkehrs uebeu den unwiderrnsiichen Transitgütern niederlegen.

^. 6. Ueber die Güter in der Transit-Niederlage werden be- sondere Niederlage-Register gesührt.

^. 7. Nachdem über die eingegangenen und für die Transit-Nieber- tage bestimmten Güter, gemäß ^. 11 und 12 des Regulativs ..c. dem Hanptamte Special - Deelarationen übergeben worden sind, und demnächst die Ansladung und Verwiegung dieser Güter stattgesnnden hat, werden Letztere, binnen der dnrch die Hasenordnung bestimmten Frist, aus den Grnnd der Special- Deelaration in die Niederlage gebracht und in dem besondern Niederlage-Register eingetragen.

^. 8. Jn der Transit-Niederlage ist jede Behandlung und Um- packung der Waareu gestauet. Solleu durch die Behaudlung oder Um- packung die Zahl, das Gewicht oder die Zeichen der Eolli verändert werden, so mnß eine schristliche Anmeldung ersolgen, und darnach das Ersorderliche in dem Niederlage-Register angemerkt werden.

1^. 9. Ans der Transit-Niederlage dürsen nur Versendnugen uach dem Auslaude, oder nach einer Niederlage für nnwiderrnssiches Transitgnt in einem andern Freihafenorte stattsinden.

^. 10. Soll eine Versendung (^. 9) bewirkt werden, so hat der Waaren -Disponent eine Abmeldung nach dem dasür vorgeschriebenen Mnster zu übergeben.

Ans den Grnnd dieser Abmeldung werden die Waaren in der Regel

auf allgemeine Revision, nach Vergleiche der Eolli mit der Abmeldung

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 497. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/941&oldid=- (Version vom 31.7.2018)