Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/942

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


822

und der Abmeldung mit dem Niederlage-Register, vom Lager abgelassen, im Niederlage-Register abgeschrieben, und nnter Begleitschein-Eontrole weiter abgesertigt.

^. 11. Jn Orten, in welchen sich ein Freiyasen besindet, kann für Wein^ und Großhandlungen, welche einen Absatz nach demAnslande haben, in abgesonderten, banlich abgeschlossenen, zu einem völlig sicheren vom Verschlnße eingerichteten, nnter Verscblnß und Eontrole der Zollverwaltung stehenden Kellerränmen die Lagerung anslänosscher Weine und anderer . geistiger Flüssigkeiten nnter der Vergünstigung gestattet werden, das Ueber- stechen, Anssüllen und Theilen, sowie das Abziehen der Gebinde aus Flaschen, und das Verpacken der Flaschen in Kisten und Körben vorzn- nehmen:

Diese Begünstigung soll jedoch an solgende Bedingungen geknüpst werden.

n. Jede weitere Bearbeitung der eingelegten Weine .e. .e., welche eine Vermehrung der Flüssigkeit znr Folge hat, ist nnznläßig.

b. Das bei der Niederlegung ermittelte stenerliche Onantnm wird der künftigen Behandlung zu Grnnde gelegt.

Für den dnrch Satz, Anslanfen und Eingehen entstehen- den Verlnst wird eine Vergütung nicht gewährt, vielmehr bleibt der Niederleger für die vollen Gefälle von dem^ bei jedem Eon- toabschlnß (c) vorhanden sein sollenden Logerabstande verbindlich.

c. Die sämmtlichen Eonten sind periodisch abznschließen.

Die sich hiernach darstellenden Bestände sind mit den, in angemessener Weise zu ermittelnden wirklichen Beständen zu vergleichen.

Ergibt sich hierbei ein Manko, so ist dasür .der tarismäßige Eingangszoll vom Niederleger zu entrichten.

d. Von dem in das Ansland gehenden Weine .^e. ist die Durch- gangs- Abgabe nach dem Brnuo^- Gewicht mit 521^ Kreuzern pr. Zentner zu entrichten.

o. Versendungen aus solchen Lagern dürfen nicht in geringeren Onantitäten, als Einem halben Eimer (30 ^nart Preußisch) oder bei Versendungen in Vonteillend nicht in Eolli nnter 25

Bonteillen stattsinden.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 498. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/942&oldid=- (Version vom 31.7.2018)