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^. Generale der Königlichen General - Zou - Admiuistration vom 14. Jannar 1858, Jnstrukuonspunkte zu dem Regnlative wegen Behandlung des Transits aus dem Rheiue, dem Maiue und der Donau mittelst des Ludwig-Douau-Maiu.-Canals betreffend.

Jm Namen Seiuer Majestät des Königs.

Zu dem unter Hentigem von unterfertigter Stelle erlassenen und in den betressenden Kreis-Jntelligenz-Blättern veröffentlichten

Regnlative wegen Behandlung des Transits auf dem Rheine, dem Maine und der Denan mittelst des Lndwig-Donan-MainEanals werden hiermit den königlichen Zollämtern die einschlägigen Vollzngs^ Vorschristen znr Kenntnißnahme und nach Maaßgabe der bei denselben vorkommenden Abfertigungen znr genanen Nachachtung mitgetheilt:^

Jnstruktions-Puukte zu dem Regulative wegen Behandlung des Transits aus dem Rheine, dem Maine und der Donau mittelst des Ludwig-Douau-Maiu-Canals.

1. Zu ^. 1 und 2 des Regnlativs.

1. Die Declarationen werden dem Grenzzollamte in clnplo überge- den, ebenso die Begleitscheine nach dem vorgeschriebenen Mnster doppelt angefertigt.

Demntsolge hat auch ein Anstansch des dem Empsangsamte mit dem Begleitschein -Unikate zngekommenen und dem Begleitscheine ange- stempelten Deelarations -Exemplars gegen das beim Ansferugungsamte zurückgebliebene Dnplikat des Begleitscheines und der angestempelten De- elaration statt.

Ueberhanpt sind hinsichtlich der sraglichen Begleitscheine die Vor- schristen des Begleitschein-Regnlativs insoweit als maaßgebend zu betrach- ten, als das gegenwärtige Regnlativ und die Jnstrnktionspnnkte hierzn nicht ansdrücklich andere Vorschriften enthalten.

2. Sollte der Fall vorkommen, daß ein Schiffer behanptet, nach Jnhalt der Frachtbriefe nicht vollständig und tarismäßig deelariren zu

^ können, so hat das Grenz -Zollamt sich vorerst dnrch Vergleiche der Frachtbriese mit der Deelaration zu überzengen, ob diese Behanptung gegründet ist oder nicht.

Jm ersten Falle, und wenn der Schiffer zur Entrichte des höchsten Eingangs -Zolles don den Waaren nicht erbötig ist, sindet bezüglich der nnvollstäudig deelarirten Ladung aus Grnnd besonderer Verhandle d1^e speeielle Revision und die Verichtigung der Deelaration durch das Greuz- Zouamt statt, wobei übrigeus dasselbe jedeu ungebüyrlicheu Auseuthalt zu vermeiden und die Revisioushaudlung nicht weiter als es zur Vervoll-

stäudigung der Deelaratiou uubediugt uothwendig ist, anszndehnen hat.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 499. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/943&oldid=- (Version vom 31.7.2018)