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Falls aber, nach Jnhalt der Frachtbriese, die tarifmäßigen Benen- nungen allerdings angegeben werden können, hat das Grenzamt dasür zu sorgen, daß dies in einem Nachtrage znr Deklaration dnrch den Schiffer^ selbst geschehe.

3. Das Grenzzollamt ist ermächtigt, in Fällen, wo eine Waare zwar überhanpt und den Bestimmungen des Tarises oder auch den Be- nennungen des Waaren -Verzeichnisses entsprechend deelarirt wird, die Deklaration jedoch insofern nicht ganz vollständig ist^ als die unterab- theilung der betreffenden Tarifsposition, Ztt welcher die Waare ihrer Gat- tung und Beschaffenheit nach gehört, nicht mit Bestimmtheit angegeben werden kann - von der speziellen Revision dann Abstand zu nehmen, wenn nicht anderweite Umstände die Vornahme einer solchen Revision ersorderlich oder räthlich erscheinen lassen.

Dieses Verfahren darf insbesondere aus nicht ganz tarifmäßig dekla- rirte Effekten von Anziehenden, bei welchen die^ speeielle Revision oorzngs- weise mit Ansenthalt und Unbeanemuchkeit verbnnden ist, ansgedehnt werden.

4. Jst in der Deklaration das Gewicht mehrerer Eolli einer und derselben Waare znsammen eingetragen, so ist dieserhalb die Angabe nicht zu beanstanden.

5. Bei der Absertigung an der Grenze wird eine Revision der in den verschließbaren Ränmen des Schiffs geladenen Güter nicht eintreten.

Hierdnrch ist aber keineswegs eine nähere Untersnchung und Besich- tigung der Ladung dann abgeschlossen, wenn das Grenz -Zollamt die Ueberzengung zu haben glanbt, daß die Ladung nicht so beschaffen sei, als dieselbe deelarirt worden ist, oder wenn besondere Verdachtsgründe eines beabsichtigten Unterschleifes obwalten.

6. Das Grenz-Zollamt mnß sich einer möglichst raschen Absertigung der Schiffe besleißigen, ganz besonders mnß dies dann geschehen, wenn eine drohende Gesahr von Nachtheilen oder Beschädigungen dnrch höhere Gewalt den Schiffer znr Beschlennigung seiner Rechte auffordert.

7. Die Benrtheilung ob nach der getroffenen Einrichtung ein Fahr^ zeng als znr Absertigung nnter Schiffs -Verschlnß für die Fahrt aus der Donan und dem Lndwigs-Eanale geeignet anznsehen sei, steht ansschließlich der diesseitigen Direktivstelle zu.

Zu diesem Ende sind oon de1n betreffenden Hanpt-Zollamte in jedem einzelnen Falles nach vollendeter verschlnßsähiger Einrichtung des Fahrzenges, beziehungsweise nnch per diessalks staugefundenen unter. fnchung, die bezüglichen Verhandlungen der General- Zoll -Administrauon

znr Entscheidung vorznlegen.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 500. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/944&oldid=- (Version vom 31.7.2018)