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d^, Bei gering belegten Gegenständen, welche ihrer Beschaffenheit nach nicht wohl verschlossen werden können, genügt die Abzählung und die Angabe des Resnltates derselben in der Deklaration.

o, Jnsofern das Fahrzeng, mit welchem die Waaren dem Bestim- mungsorte zngesührt werden, verschlnßsähig ist, kann an die Stelle des Eolli-Verschlußes der Gesammt^Verschluß des Schiffes treten.

f^, Es ist nicht daranf zu bestehen, daß die einzelnen kleineren Fahr- zenge, aus welchem die aus dem Anslande angekommene Ladung verteilt ihrem Vestimmungsorte zngesührt wird, gleichzeitig ab- sahren.

Jedes solche Fahrzeng kann, wenn es gewünscht wird, nach erfolgter Absertigung der Ladung desselben, aus den Grnnd eines amtlich beglanbigten Ansznges des Begleitscheines abgelaffen werden.

3. Die vorstehenden Bestimmungen nnter Nro. 1 und 2 beziehen sich nur auf Fälle, in welchen die ganze Schiffsladung mit dem an der Grenze ertrahirten Begleitscheine dem darin angegebenen Bestim- mungsorte zngeführt wird.

Jn anderen Fällen triu die Behandlung nach den allgemeinen Re- geln ein, wobei jedoch stets das Angenmerk aus möglichst schnelle Abser- tigung gerichtet bleiben und jede nnnöthige Belästigung vermieden wer- den soll.

4. Beiladungen sind in den Fällen des Verfahrens Nro. 1 und 2 nur dann znläßig , wenn die Fahrzenge , mit welchen die Waaren, ^vom Pnnkte der Ueberladung an, ihrem Bestimmungsort zngesührt werden, verschlnßsähig eingerichtet sind, aber auch dann nur nnter den Bedingnn- gen, nnter welchen nach dem ^. 4 des Regnlativs die Beiladungen gestauet sind. ^

111. ^n ^ ^ 8 aad ^ de^ Regnlativs. Beim VollZnge der in diesen Paragraphen gegebenen Vorschriften haben die in dem 6ten, 7ten und 8ten Jnstrnktionspnnkte zu den ^. 9, 10, 11 und 12 der Vereinbarung wegen Behandlung des Gütertrans^ ports und der Waaren Absertigung aus dem Rheine und den eonventio- nellen Nebensiüssen enthaltenen Anordnungene so weit sich dieselben aus verschlnßsähig eingerichtete Schiffe beziehen, gleichmäßig in Anwendung zu treten.

IV. Zu ^.8 des Regulativs. Hierher gehören die Vollzugs -Vorschristen in dem 9., 10. und 11.

Jnstrnktionspnnkte zum ^. 13 ^r. 1^ 3^ vnnn der 15. Jnstrnktionspnnu

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 502. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/946&oldid=- (Version vom 31.7.2018)