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zu §. 20 der gedachten Vereinbarung, wobei noch bemerkt wird, daß die in dem Instruktionspunkte VI des gegenwärtigen Regulativs enthaltenen Bestimmungen wegen der in Ansehung des Gewichtes unerheblichen Abweichungen auch in Ansehung des Gefällepunktes Anwendung finden, wenn bei Minusdifferenzen, welche sich bei der Revision am Bestimmungsorte gegen das an der Grenze declarirte Gewicht ergeben, kein Zweifel über die Identität und Integrität der Waare besteht, und der Grund des Mindergewichtes lediglich im Eintrocknen, Eingehen etc. zu suchen ist.


V. Zu §. 11 des Regulativs.

Die Frist zur Abgabe der Special-Declarationen wird, wo nicht mit Rücksicht auf die örtlichen Verkehrs-Verhältnisse etwas anderes bestimmt werden wird, auf drei Tage von der Vollendung der Ausladung an, festgesetzt.

Hiermit ist übrigens nicht ausgeschlossen, daß in einzelnen Fällen, wo Spediteure die Avisbriefe nicht innerhalb der bestimmten Frist erhalten, die betreffenden Waaren auch noch vier bis fünf Tage länger unabgefertigt an einer geeigneten Stelle im Hafen oder Zollhofe unter Verschluß lagern können.


VI. Zu §. 12 des Regulativs.

Ergaben sich bei der Revision der Waaren im Bestimmungsorte in Ansehung des Gewichtes unerhebliche Abweichungen von den unberichtigten Angaben der Declaration oder von den Berichtigungs-Erklärungen, so soll deshalb keine Verfolgung in strafrechtlicher Beziehung eintreten.

Als unerhebliche Abweichungen sind unter allen Umständen solche anzusehen, welche zwei Prozent nicht übersteigen.

Bei Colli, deren Gewicht nicht über zwei Zentner beträgt, sind Abtheilungen bis zu fünf Prozent als unerheblich zu betrachten; bei Colli von größerer Schwere als zwei Zentner sind Differenzen zwischen zwei und fünf Prozent nur dann als unerheblich zu behandeln, wenn die betreffende Waare dem Eintrocknen, dem Anziehen von Feuchtigkeit oder dem Auslaufen besonders ausgesetzt ist.

Entstehen Zweifel darüber, ob eine Differenz als unerheblich anzusehen sein möchte, so entscheidet der Oberinspektor.

Dem Ober-Inspektor steht überhaupt die Befugniß zu, in allen Fällen, wo bei abweichendem Befunde auch in Hinsicht der Waarengattung die Gefälls-Differenz einen geringen Geldbetrag nicht übersteigt, nach billigem Ermessen das Strafverfahren zu suspendiren.


VII. Zu §. 13 des Regulativs.

Was die Abfertigung der in Frage stehenden, nach mehreren Freihafenplätzen

bestimmten Schiffsladungen bei dem Grenzzollamte, sowie die

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 503. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/947&oldid=- (Version vom 27.9.2018)