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Oesterreich und Prenßen treten dem Postvereine für ihr gesammtes Staatsgebiet bei. Anßer diesen wird derselbe nur dentsches Gebiet nm-

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Die Bestimmungen über die internen Bries- und Fahrpostsendnn- gen bleiben den einzelnen Verwaltungen überlassen.

Znsammengesetzte Postgebiete. Art. 2. Der gesammte Verwaltungsbezirk einer jeden Postadmini- stration wird, auch wenn sie mehrere Landesposten im Vereinsgebiete zugleich verwaltet, in dem Verhältnisse zu den übrigen Vereinspostadmini- strationen nur als Ein Postgebiet angesehen.

Sichernug und Beschlennigung des Postverkehrs.

Art. 3. Jede zum Vereine gehörige Postverwaltung ist berechtigt, für ihre Eorrespondenz jederzeit die Ronten zu benützen, welche die schnellste Besörderung darbieten. Dabei ist jeder Verwaltung freigestellt, die inter- nationale Vereins-Eorrespondenz über anderes Vereinsgebiet einzeln oder in verschlossenen Packeten zu versenden.

Ueber die Anwendung der vorstehenden Bestimmung aus die Eor- respondenz der Hansestädte werden sich die betheiligten Postverwaltungen aus Grnnd der bestehenden Rechtsverhältnisse besonders einigen.

Art. 4. Die Vereinspostverwaltungen machen sich gegenseitig ver- bindlich, für möglichst schlennige Besörderung der ihnen zngesüyrten Eor- respondenz Sorge zu tragen, und in dem Falle, wenn von einer Verwaltung die Einrichtung eines Postconrses znr Besörderung der eigenen Eorrespon- denzen im Bezirke einer anderen Verwaltung siir sich in Ansprnch genom- men wird , dem ihr diessalls znkommenden Ersnchen gegen Ersatzleistung der Kosten, so weit eine solche begründet erscheint, zu entsprechen.

Art. 5. Die Regierungen verpachten sicb gegenseitig, so weit es von ihnen abhängt, dasür Sorge zu tragen. daß den Postverwaltungen die ungehinderte Benützung der Eisenbahnen und ähnlicher Eommnnikations- mittel überall für die Besörderung der Eorrespondenz gesichert und über- hanpt dem wechselseitigen Postverkehre die Vortheile größ.tmöglichster Beschlennigung gewährt werden.

Entfernnugs-Maaß. Art. 6. Die Eutsernungen in dem Wechselverkehr zwischen den ein- zelnen Postveremsgebieten werden ansschließlich nach geographischen Meilen (zn 15 aus Einen Aeanatorsgrad) bestimmt.

Bereinsgewicht. Art. 7. F11r alle Gewichts- Bestimmungen in dem Wechselver^ kehr der Postvereinsstaaten gilt als Gewichtseinheit

das Zoll-Psnnd (500 sranzösische Grammen).

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 512. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/956&oldid=- (Version vom 31.7.2018)