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die herzoglich Sachsen-Altenburgische Regierung
den Regierungsdirektor Schuderoff,
die herzoglichen Regierungen von Anhalt-Dessau, Anhalt-Cöthen uud Anhalt-Bernburg
den herzoglich Anhalt-Dessau'schen Ministerialrat Walther,
die fürstlichen Regierungeu von Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen und Reuß-Plauen älterer so wie jüngerer Linie
den großh. Sachsen-Weimar'schen geh. Regierungsrath Schmith,
die fürstlich Waldeck'sche Regierung
den Staatsrath Schumacher,
die fürstlich Lippe'sche Regierung
den Regierungsrath Heldmann,
welche, vorbehaltlich der Genehmigung ihrer Regierungen, über nachstehende Bestimmungen übereingekommen sind:

§. 1. Jede der contrahirenden Regierungen verpflichtet sich,

a) diejenigen Individuen, welche noch fortdauernd ihre Angehörigen (Unterthanen) sind, und

b) ihre vormaligen Angehörigen (Unterthanen) auch wenn sie die Unterthanenschaft nach der inländischen Gesetzgebung bereits verloren haben, so lange als sie nicht dem andern Staate nach dessen eigener Gesetzgebung angehörig geworden sind,

auf Verlangen des andern Staates wieder zu übernehmen.

§. 2. Ist die Person, deren sich der eine der contrahirenden Staaten entledigen will, zu keiner Zeit einem der contrahirenden Staaten als Unterthan angehörig gewesen (§. 1.), so ist unter ihnen derjenige zur Uebernahme verpflichtet, in dessen Gebiet der Auszuweisende

a) nach zurückgelegtem 21. Lebensjahre sich zuletzt 5 Jahre hindurch aufgehalten, oder

b) sich verheiratet und mit seiner Ehefrau unmittelbar nach der Eheschließung eine gemeinschaftliche Wohnung mindestens 6 Wochen inne gehabt hat, oder

c) geboren ist.

Die Geburt (c) begründet eine Verpflichtuug zur Uebernahme nur dann, wenn keine der beiden andern Fälle (a und b) vorliegt. Treffen diese zusammen so ist das neuere Verhältniß entscheidend.

§. 3. Ehefrauen sind in den Fällen des §. 1. und 2., ihre Uebernahme möge gleichzeitig mit derjenigen ihres Ehegatten oder ohne diese in Frage kommen, von demjenigen Staate zu übernehmen, welchem der Ehemann nach §. 1. oder 2. angehört.

Bei Wittwen und geschiedenen Ehefrauen ist, jedoch nur bis zu einer

in ihrer Person eintretenden, die Uebernahms-Verbindlichkeit begründenden

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 96. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/96&oldid=- (Version vom 5.12.2020)