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bewilligten Portofreiheiten sollen aufgehoben oder doch so weit als möglich beschränkt werden.

Unrichtig geleitete Briefe.

Art. 28. Briefe, welche irrig instradirt worden, sind ohne Verzug an den wahren Bestimmungsort zu befördern, woselbst nur dasjenige Porto zu erheben ist, welches sich bei richtiger Instradirung ergeben hatte.

Unbestellbare Briefe.

Art. 29. Briefsendungen, deren Annahme von den Adressaten verweigert wird, sind ohne Verzug an das Ausgabepostamt zurückzusenden; dieselben müssen jedoch, wenn sie zurückgenommen werden sollen, nicht eröffnet, und müssen vielmehr noch mit dem von dem Aufgeber abgedrückten Siegel verschlossen sein. Eine Ausnahme von letzterer Bestimmung tritt nur ein bezüglich der Briefe, welche wegen gleichlautenden Namen auf der Adresse von jemand, dem das Schreiben nicht gehört, geöffnet wurden, und bezüglich der Briefe, welche Loose zu verbotenen Spielen enthalten, die von den Adressaten nach den für sie geltenden Landesgesetzen nicht benützt werden dürfen.

Sendungen, deren Adressat nicht ausgemittelt, oder deren Bestellung sonst nicht bewirkt werden kann, sollen, wenn sie als offenbar unbestellbar bekannt sind, ohne Verzug, die übrigen unbestellbar gebliebenen aber längstens nach Ablauf zweier Monate, vom Tage des Einlangens an, nach dem Aufgabeort zurückgesandt werden.

Die mit Poste restante bezeichneten Sendungen, welche nicht abgeholt worden, sind, wenn nicht von Seiten des Abgebers oder des Adressaten eine andere Verfügung in Anspruch genommen wird, nach Ablauf dreier Monate, vom Tage des Einlangen an, nach dem Aufgabeort zurückzusenden

In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung auf dem Briefe zu bezeichnen.

Art. 30. Bei den im Art. 29 bezeichneten unanbringlichen Briefen ist für die Rücksendung kein Porto anzusetzen, und werden dieselben, wenn sie bei der Aufgabe frankirt worden sind, ohne Anrechnung eines Porto dem Aufgabepostamt zurückgesendet. Waren dieselben unfrankirt aufgegeben, so wird von dem Postamte des Bestimmungsortes das für die Hinsendung angesetzt gewesene Porto in demselben Betrage und in derselben Währung zurückgerechnet, wie dasselbe angesetzt gewesen ist, wogegen die Postanstalt, an welche dieselben zurückgelangen, berechtigt ist, das ganze Porto für die Hinsendung zu Gunsten der eigenen Postcasse

einheben zu lassen.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 517. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/961&oldid=- (Version vom 6.2.2020)