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.b) bei Zeitungen aber, welche weniger als sechsmal in der Woche erscheinen, wenigstens 2 Gulden Eonv.-Geld oder 1 Thlr. 10 Sgr. Prenß. und höchstens 6 Gulden Eouv.-Geld o^der 4 Thlr. Preuß. betragen. 2) Für nicht politische Zeitungen und Jonrnale beträgt die Spe^ ditionsgebühr dnrchweg und ohne Beschränkung aus ein Minimnm oderMarimnm fünfnudzwauzig Proeente des Nettopreises, zu welchem das absendende Postamt die Zeitung von dem Verleger bezieht. ^

Deu Abouneuteu ist nur der Nettopreis nebst der betreffenden Spe. ditionsgebühr anznsetzen.

Art. 45. Eine Ermäßigung der in dem vorstehenden Artikel bezeich^ neun Spediuousgebühren , wenn im einzelnen Falle besondere Gründe dasür sprechen, ist dem Uebereinkommen der betheiligten Postverwaltungen überlassen.

Art. 46. Die im Artikel 43 stipnlirte gemeinschastliche Spedition^ gebühr begreift nicht auch die Ablieferung der Zeitschriften in die Wohn^ ungen der Besteller in sich, vielmehr steht dem Abgabepostamte srei, fiir diese Ablieferung eine angemessene Bestellgebühr zu erheben, jedoch in keinem höheren als dem bereit^ bestehenden Betrage.

Art. 4L Das besiellende Postamt hat an dasjenige Postamt, von welchem es eine Zeitung oder ein Jonrnal bezieht, den dasselbe betressen- den Betrag längstens im Lanse des ersten Monats der Abonnements- periode zu berichtigen.

Art. 48. Wenn eine Zeitschrist vor Ablans der Zeit, für welche prännmerirt wurde, zu erscheinen aufhört oder verboten wird, so ift dem Abonnenten für die Zeit, in welcher die Lieferung nicht erfolgt, neben der entsprechenden Rate der Speditionsgebühr der voransbezahlte Preise soweit er von dem Verleger zum Ersatz gebracht werden kann, znrückztt- erstatten.

Art. 49. Verlangt ein Abonnent die Nachsendung der Zeitschrist an einen andern, als den Ort, für welchen er die Beste.llung gemacht hat, so hat diese Nachsendung (nach der Wahl des Abonnenten) von dem Post- amte des Bestellungs- oder des Verlagsortes nnter Ansatz der für Krenz- bandsendungen festgesetzten Gebühr, welche der Adressat zu bezahlen hat, zu erfolgen, deshalb derlei Sendungen von dem abfendenden Postamte befonders als nachgeschickte Zeitungen zu bezeichnen find.

Ansländische, und nach dem Anslande bestimmte vereinst ländische Zeitungen. Art. 50. Die Behandlung der ausländischen und der nach dem

Auslande bestimmten vereinsländischen Zeitungen richtet fich nach den vor-

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 521. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/965&oldid=- (Version vom 31.7.2018)