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Ueberschießende Lothe über die Pfunde werden gleich einetn Pfunde gerechnet.

Für Werthsendungen soll erhoben werden: bis zur ^Entsernung von 50 Meilen für jede 100 Gnlden 2 Kreuzer. und für jede 100 Thlr. 1 Sgr.^

über 50 Meileu: für jede 100 Gulden 4 Kreuzer, und für jede 100 Thlr. 2 Sgr. mit der Maaßgabe, daß für geringere Summen als 100 der Betrag fiir das volle Hnndert erhoben werden soll.

Ueber die der Anstarirung und Abrechnung bei der Fahrpost zu Gruude zu legende Währung verständigen sich die Nachbarstaaten.

Garantie.

Art. 58. ^ Dem Absender bleibt es freigestellt, die Grenzen der ver- langten Gewähr dnrch die Eruärung des Werthes nach eigenem Ermessen zu bestimmen. Jn Beschädigung^ und Verlustfällen wird die. Entschädigung nach Maaßgabe des deelarirten Wechsels geleistet^ mit alleiniger Ansnahme des dnrch Krieg oder .unabwendbare Natnrereignisse herbeigesührten Scha- dens. Anch wird bei Sendungen, für welche ein bestimmter Werth nicht angegeben ist, Gewähr geleistet^ dieselbe erstreckt sich jedoch nur bis zum Belanfe von 10 Sgr. oder 30 Krenzern für jedes Psnnd der Sendung oder den Theil eines Psnndes, und kann bei vorkommenden bloßen Be- schädigungen innerhalb dieser Grenze nur bis zum Belanse des wirklich erlittenen Schadens in Ansprnch genommen werden.

Allgemeine Bestimmungen. Art. 59. Wenn mehrere Packete zu Einer Adresse gehören, so wird für jedes einzelne Stück der Sendung die Gewichts- und Werthtare selbst- ständig berechnet.

Art. 60. Adreßbriefe zu Fahrpostsendungen werden nicht mit Porto belegt, sosern sie das Gewicht von 1 Loth nicht erreichen. Für schwerere Briese dagegen ist das betreffende Porto nach dem Bries- oder Fahrpost- Taris in Ansatz zu bringen.

Art. 61. Es ist freigestellt, die Sendungen entweder nnsrankirt auszugeben oder vollständig bis zum Bestimmungsorte zu srankiren.

Art. 62. Erhebungen an Schein- und sonstigen Nebengebühreu sollen da. wo sie bestehen, über die dermaligen Sätze nicht erhöht. nene dergleichen nicht eingesührt und die Sätze in der nächsten Post^onserenz (Art. 68) sestgesetzt werden.

Art. 63. Der Portobezng berechnet sich nach vorstehenden Taris- bestimmungen für die Transportstrecke einer jeden einzelnen Verwaltung

besonders. .

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 523. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/967&oldid=- (Version vom 31.7.2018)