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Art. 64. Zurückgeheude und weitergehende Seudungen uuterliegen den Gebühreu uach der aus dem Hinwege und aus dem Rückwege zurück- znlegend^en Trausportstreckeu.

Art. 65. Jn Bezng aus die Behandlung der Fahrpostseudungen bei der Aus- und Abgabe gelten die landesherrlichen Verordnungen.

Art. 66. Bei nmsangreichem Fahrpost- Transitverkehr wird man sich über die thuulichste Einsührung von Transitkarten verständigen.

Schiedsrichterliche Entscheidung. Arte 67. Sollteu über die Anwendung einer Bestimmung des Vereins-Vertrages Jrrtmgen entstehen.- welche sich nicht dnrch gegenseitige Verständigung ansgleichen, so soll darüber eine schiedsrichterlicbe Ent- scheidung, welcher sich die sämmtlichen Postverwaltungen zum Vorans nnter- wersen, in der Weise herbeigesührt werden, daß in dem einzelnen Falle jede Partei eine nnbetheiligte Postadministration aus dem Vereine zum Schiedsrichteramte wählt und diese beiden Schiedsrichter eine dritte nube- theiligte Vereius-Postverwaltung ssch zugesellen

Ausbildung des Vereius. ^ Art. 68. Die weitere Ausbilde des Vereius und Einsührung all- gemeiner Verbesserungen, Gleichheit der Gesetzgebung und der Reglements ist dem zeitweisen Znsammentritte einer deutschen Posteonsereuz vorbehalten.

Daner des Vertrags. Art. 69. Gegenwärtige Vereinbarung tritt mit dem 1. Juli 1850 in^s Leben. Dieselbe bleibt bis zum Schlusse des Jahres 1860 und von da ab serner unter Vorbehalt einjähriger Kündigung in Krast.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1850. Nr. 34. S. 49.-52^.

2. Revidirter ^ostvereins- Vertrag vom 5. Dezember 1851. Jm Namen Seiuer Majestät des Königs.

Zu entsprechender Erläntere und Ergänzung des dentsch-österreichi- schen Postvereins -Vertrages vom 6. April 1850 ist zwischen Oesterreich, Prenßen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Luxemburg, Brauuschweig, Mecklenbnrg Schwerin, Mecklenbnrg Strelitz und Olden- burg, sodann den sreien Städten Lübeck, Bremen und Hamburg und der sürstlich Thnrn- und Taxisscheu Postverwaltung unterm 5. Dezember vor.

Jrs. ein nener Vertrag nnter der Bezeichne ,,revidirter Postvereins- Vertrag^ verabredet und abgeschlossen worden,. welcher nach allseitig er- solgter Rausteation nnnmehr mit dem 1. Jnli l. Jrs. für den Verkehr zwischen sämmtlichen vorbenannten Staaten und resp. Postverwaltungs- Bezirken in Wirksamkeit zu treten hat..

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 524. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/968&oldid=- (Version vom 31.7.2018)