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Veränderung, das Verhältniß des Ehemannes zur Zeit seines Todes und beziehungsweise der Ehescheidung, maaßgebend.

Die Fragen ob eine Ehe vorhanden sei, wird im Falle des §. 1. nach den Gesetzen desjenigen Staates beurtheilt, welchem der Ehemann angehört; im Falle des §. 2. aber nach den Gesetzen desjenigen Staates, wo die Eheschließung erfolgt ist.

§. 4. Eheliche Kinder sind, wenn es sich um deren Uebernahme vor vollendetem 21. Lebensjahre handelt, in den Fällen des §. 1. und 2. nicht nach ihrem eigenen Verhältnisse, sondern nach dem des Vaters zu beurtheilen; Kinder, welche durch nachfolgende Ehe der Eltern legitimirt sind, werden den ehelich Geborenen gleichgeachtet.

§. 5. Uneheliche Kinder sind nach demjenigen Unterthansverhältnisse zu beurtheilen, in welchem zur Zeit der Geburt derselben deren Mutter stand, auch wenn sich später eine Veränderung in diesem Verhältniß der Mutter zugetragen hat.

Gehörte die Mutter zur Zeit der Geburt ihres unehelichen Kindes keinem der contrahirenden Staaten als Unterthanin an, so entscheiden über die Verpflichtung zu seiner Uebernahme die Bestimmungen des §. 2.

Auch auf uneheliche Kinder findet die Vorschrift des zweiten Absatzes des §. 6. Anwendung.

6. Ist keiner der im §. 2. gedachten Fälle vorhanden, so muß der Staat, in welchem der Heimathlose sich aufhält, denselben behalten.

Doch sollen weder Ehefrauen noch Kinder unter 16 Jahren, falls sie einem andern Staate nach §. 1. oder 2. zugewiesen werben könnten, von ihren Ehemännern und beziehungsweise Eltern getrennt werden.

§. 7. Wenn diejenige Regierung, welche sich einer lästigen Person entledigen will, die Uebernahme derselben von mehreren deutschen Bundesstaaten aus der gegenwärtigen oder einer andern Uebereinkunft zu fordern berechtigt ist, so hat sie denjenigen Staat zuerst in Anspruch zu nehmen, welcher in Beziehung auf den Verpflichtungsgrund oder die Zeitfolge näher verpflichtet ist.

Hat dieser Staat, auch nach vorgängigem Schriftwechsel der obersten Bundesbehörden, die Uebernahme verweigert, so kann die ausweisende Regierung auch von demjenigen Staate, welcher nach gegenwärtiger Uebereinkunft hier nächstverpflichtet ist die Uebernahme fordern und demselben die Geltendmachung des Rechts gegen den vermeintlich näher verpflichteten Staat überlassen.

§. 8. Ohne Zustimmung der Behörde des zur Uebernahme verpflichteten Staates darf diesem kein aus dem andern Staate ausgewiesenes Individuum zugeführt werden, es sei denn, daß

a) der Rückkehrende sich im Besitze eines von der Behörde seines Wohnortes

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Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 97. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/97&oldid=- (Version vom 17.12.2016)