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so weit ansgedehnt werden, als darüber zwischen den beteiligte^ Ver- waltungen besondere Einigung ersolgt.

Sicherung und Bescheiuigung des Postverkehrs.

Art. 4. Jede zum Vereiue gehörige Postverwalttmg ist berechtigt, für ihre Eorrespondenz^jederzeit die Routeu zu heuntzen, welche die schnellste Vesörderung darbieten Dabei ist jeder Verwaltung sreigestellt, die inter- nationale Vereins -Eorrespondenz über anderes Vereinsgebiet einzeln oder in verschlossenen Packeten zu versenden.

ueber die Anwendung der vorstehenden Bestimmnugen aus die Eor- respond^enz der Hansestädte werden sich die betheiligten Postverwaltungen, soweit solches noch nicht geschehen aus Gruud der bestehenden Rechtsver- hältnisse besonders einigen.

Art. 5. Die Vereins-Postverwaltungen machen sich gegenseitig ver^ bindlich, für möglichst schleunige Besörderung der ihnen zngesührten Eor- respondenz Sorge zu tragen, und in dem Falle, wenn von einer Verwal- tung die Einrichtung eines Posteonrses znr Besörderung der eigenen Eorrespondenzen im Bezirke einer anderen Verwaltung für sich in Anspruch ^genommen wird, dem ihr diessalls zukommenden Ersnchen gegen Ersatz^ leistung der Kosten, soweit eine solche begründet erscheint, nur gegen Zahlung der in den nachsolgenden Art. 15 und 16 sestgesetzten Transstgebühr zu eutsprecheu.

Art. 6. Die Regierungen verpachten sich gegenseitig, soweit es von ihnen abhängt, dasür Sorge zu tragen, daß den Postverwaltungen die ungehinderte Benützung der Eisenbahnen und ähnlicher Eommnniea- tionsmiuel überall für die Besörderung der Eorrespondenz gesichert und überhanpt dem wechselseitigen Postverkehre die Vortheile größtmöglichster Veschlennigung gewährt werden.

Entsernungs-Maaß. Art. 7. Die Entsernungen in dem Wechselverkehr zwischen den einzelnen Postvereinsgebieten werden ansschließlich nach geographischen Meilen (zn 15 aus Einen Aeanatorsgrad) bestimmt.

Vereinsgewicht. Art. 8. Für alle Gewichts bestimmungen in dem Wechselverkehr der Postvereins -Staaten gilt als Gewichts -Einheit das Zollpfnud (500 französische Grammeu).

Müuzwährung.

Art. 9. Die zutaxi^nnn und Abrechnung ersolgt in der Landen münze derjenigen Postbehörde, welche das Pcrto einzieht. Die Stnrcn in welchen eine andere Währung besteht. aln die des 14 Thaker^ r.^

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 526. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/970&oldid=- (Version vom 31.7.2018)