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Die bei der Abseudung als portosreie Dieust-Eorrespoudeuz behau- delteu Sendungen werden auch am Bestimmungsort als solche behaudelt.

Hiuwegsalleu des Trausitporto. .Art. 14. Die Erhebung eiues besoudereu Transstporto von den Eorresponbenteu hört aus für sämmtliche nur innerhalb des Vereinst biets sich bewegende Eorrespondenz.

Transitgebühr. Art. 15. Zur Regulirung des Bezugs der Trausitgebühreu der ein- zelnen Postverwaltungen treteu solgeude Bestimmungen eiu:

n.^ ^ie Transitgebühr wird sowohl bei der in geschlossen Packeten als einzeln transitirenden Eorrespondenz mit 1^. Silberps. pro ^ Meile bis zu etuem Martmo von 7 Ps. oder dem eutsprechedeu Betrag in der Laudesmüuze pro Loth netto bemessen.

b. Retourbriese und uurichtig iustradirte ^Briese, Kreuzbaudseudungen und Waarenproben, sowie die vom Porto besteuert Sendungen werden dabei nicht in Auschlag gebracht.

c. Jede Postaustalt, welche Trausit zu leisteu hat, ist auch zum Be- zuge der, uach Maßgabe^ ihrer Transitstrecke in direuer Euffer- uung sich ergebeudeu Gebühr berechtigt.

o^e Der Bezug eiues Porto für hie Besörderung einer Eorrespoudeuz- gattung schließt den einer Trausitgebühr für dieselbe Briese aus.

ce Das Trausitporto vergütet diejenige Postverwauung, welche das Porto bezieht.

Vergütung der Transitgebühr.

Art. 16. Die nach den Bestimmungen des Art. 15 ansgemittelteu Transitgebühren sind zur Vergütung in Vormerkung zu nehmen, und spätestens nach Ablans eines Jahres in einer abgerundeten Panschalsumme für die Daner des gleichen Verhältnisses zu siriree

Jeder Verwaltung steyt es frei, wenn sie solches für zweckmäßig hält, auf auderweite Ermittelung der von ihr zu zahlenden oder zu be- ziehenden Panschalbeträge nach vorstehende Geudsätze auzutrnge.

Ju eiuem solchen Falle ersolgt die Zahlung währeud des zur ander- weiteu Ermittelung erforderliche Zeitraums nach dem bis dahin verab- redete Betrage: die nach der ueueu Ermittelung sich herausstelle^ DissereuZ wird jedoch uachträglich ausgeglicheu , und zwar begmueud von dem Zeupnnkte, mu welchent die eine ueue Bemessung begrüudeude Aeu- derung der Verhältuisse eiugetreteu ift.

Vereius-Briesportotare... Art. 17. Die gemeiuschastlicheu Portotarett für die iuter^

uatiouale Vereius-Eorrespondenz fallen nach der Eutferuung in gerader

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 528. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/972&oldid=- (Version vom 31.7.2018)