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Für verspätete Besörderung oder Bestellung eines Erpreßbrieses leistet die Postbehörde keine Entschädigung.

Portosreiheiten. Art. 27. Die Eorrespondenz sämmtlicher Mitglieder der Regenten samilien der Postvereinsstaaten wird in dem ganzen Vereinsgeb^ete porto- srei befördert.

Art. 28. Ferner werden im Gesammtvereius- Gebiete gegenseuig portosrei besördert die Eorrespondenzen in reinen Staa ts- Dien ftange- legenheiten (Offizialsachen) von Staats- und andern öffentlichen Be- ^hörden des einen Postgebietes mit .solchen Behörden eines andern, wenn sie in der Weise, wie es in dem Postbezirke der Ansgabe für die Berech- tigung znr Portosreiheit vorgeschrieben ist, als Offizialsache bezeichnet und mit dem Dieustsiegel verschlossen sind, auch aus der Adresse die absendende Behörde angegeben ist.

Dem amtlichen Schristenwechsel in dentschen Bnndesangelegenheiteu sieht innerhalb des Gebietes des dentsch- österreichischen Postvereins die

Portosreiheit bis zum Gewichte von einem Psnnde für jedes Packer zu, insosern die Sendungen zwischen össentlichen Behördeu staustuden, mu amtlichem Siegel verschlossen,. und mit der dnrch die Unterschrist eines Beamten beglanbigten Bezeichne versehen sind "dentsche Buudesange^ legenheit."

Art. 29. Die dieustlicheu Eorrespoudeuzeu der Postbehörden und Postanstalten unter sich und an Privatpersonen, serner die amt^ lichen Lansschreiben der Postanstalten nnter sich werden gegenseitig porto^ srei gelassen. Lansschreiben von Privatpersonen müssen nach dem Brie^ positaris srankirt werden Ergibt sich, daß die Reuamauon dnrch van Versehen eines Postbeamten herbeigesührt worden ist, so mnß der Schal- dige aus Vegehren das Porto erstauen.

Art. 30. Vriese an die im aktiven Dienste stehenden Soldaten vom Feldwebel (Wachtmeister) abwärts werden im Wechselverkehr der Vereine staaten portosrei besördert. Die von den Soldaten abgesandten Briefe nnterliegen der gewöhnlichen Portozahlung.

Art. 31. Um in Bezng aus Portosreiheit die wünschenswerte Gleich. sörmigkeit zu erlangen, soll für den innern Verkehr in Znknnst als au- gemeiner Grundsatz gelten, daß anßer den Sendungen der Allerhöchsten und höchsten Personen nur diejeuigen der Behördeu in reiueu ^Staatn- dieust-Augelegeuheiteu Auspruch aus Portofreiheit haben.

Portosreiheits-Bewilligungen für andere Sendungen sollen möglichst vermieden werden. Die für Privatpersonen, Vereine n. s. w. srüher be.. willigten Portosreiheiten sollen ansgehoben oder doch so weit als m.öglich beschränu werden.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 532. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/976&oldid=- (Version vom 31.7.2018)