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Unrichtig geleitete Briese. Art. 32. Briese, welche irrig instradirt worden, sind ohneVerzng ^ an den wahren Vestimmungsort zu befördern, woselbst nur dasjenige Porto zu erheben ist, welches sich bei richtiger Jnstradirung ergebeu hätte.

Unbestestellbare Briefe.

Art. 33. Briefpostsendungen, deren Annahme von denAdres^ saten verweigert wird, sind ohne Verzug an das Ansgabepostamt zurück zu senden ^ dieselben dürsen jedoch, wenn sie zurückgenommen werden sollen, nicht eröffnet, und müssen vielmehr noch mit dem von dem Ans- geber abgedruckten Siegel verschlossen sein. Eine Ausuahme von letzterer Bestimmung triu nur ein bezüglich der Briese, welche von einer Person gleichlantenden Namens irrtümlich geöffnet wnrden, und bezüglich der Briese, welche Loose zu verbotenen Spielen enthalten, die von den Adres- saten nach den für sse geltenden Landesgesetzen nicht benützt werden dürsen.

Sendungen, deren Adressat nicht ansgemittelt oder deren Bestellung sonst nicht bewirkt werden kann, sollen, wenn sie als offenbar unbestellbar erkannt sind, ohne Verzng, die übrigen nnbestellbar gebliebenen aber längstens nach Ablans zweier Monate, vom Tage des Einlangens an, nach dem Ansgabeort zurückgesendet werden.

Die mit Posto rostanto bezeichneten Sendungen, welche nicht abge- holt werden, sind, wenn nicht von Seiten des Ansgebers oder des Apres- saten eine andere Versügung darüber in Anspruch genommen wird. nach Ablans dreier Monate, vom Tage des Einlangens an, nach dem Ansgabe- ort znrückznsenden.

Jn allen vorgedachten Fällen ist der Grnnd der Znrückstndung aus dem Briese zu bezeichnen.

Art. 34. Bei den in Art. 33 bezeichneten nnanbringlichen Briespostfendungen ist für die Rücksendung kein Porto anznsetzen, und werden dieselben, wenn sie bei der Ansgabe srankirt worden sind, ohne Anrechnung eines Porto dem Ansgabepostamte znrückgesendet. Waren diese nnsrankirt ansgegeben, so wird von dem Postamte des Bestimmungs- ortes das für die Hinsendung angesetzt gewesene Porto in demselben Be- trage und in derselben Währung znrückgerechnet, wie dasselbe angesetzt gewesen ist, wogegen die Postanstalt, an welche dieselben znrückgelangen, berechtigt ist, das ganze Porto für die Hinsendung zu Gnnsten der eigenen Postkasse einheben zu lassen.

Art. 35. Briese, welche den Adressaten an einen andern als den nrsprünglich auf der Adresse bezeichneten Bestimmungsort nachgesendet werden sollen (reklamirte Briese), werden wie solche behandelt und tarirt, . die an dem Orte, don wo die Nachsendung ersolgt, nach dem nenen Be-

sttmmungsorte ansgegeben werden, wobei jedoch nur die Tare für frankirte

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 533. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/977&oldid=- (Version vom 31.7.2018)