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verpachten sich, dieseu Durchzug auch küustig während der Dauer des Vereiusvertrages zu gestatteu.

Eiue geringere Entschädigung als das Vereiusporto kann dabei im Wege besonderer Vereinbare sestgesetzt werden.

Die Art. 21 erwähuteu Portozuschläge für uichtsrankirte Briese bleiben bei der Eorrespondenz mit dem Auslaude anßer Anwendung.

Dentsche Postbezirke , welche dem dentsch - österreichischen Postverein nicht angehören, werden Znm Anslande gerechnet, und es sinden aus den Postverkehr mit denselben alle Bestimmungen Anwendung, welche für den Postverkehr mit anßerdentschen Staaten gelten.

Art. 38. Für solche Eorrespondenz zwischen einem Vereins- und einem sremden Staate, welche dnrch das Gebiet einer Vereins-Grenzpost- verwaltung znr Zeit in verschlossenen Packeten transitirt, soll es während der Daner der gegenwärtig zwischen der Vereins -Postverwaltung, welche den Trajekt in Ansprnch nimmt, und dem betressenden sremden Staate besiehenden Verträge vorbehaltlich anderweiter besonderer Verständigung, bei der Zahlung der gegenwärug für den Transit über das Gebiet der Grenz-Postverwaltung ansbedungenen Transitportosätze verbleiben.

Art. 39. Die transitirende sremdländische Eorrespondenz mit andern sremden Staaten wird beim Durchgange dnrch in der Mitte liegende Vereinsstaaten wie die Vereins-Eorrespondenz behandelt. Die Vertrags- Verhältuisse zwischen den sremden Staaten und denjenigen Vereins -Ver- waltnugen, welche mit iynen in direktem Verkehr stehen, sollen dabei der sreieu Vereinbarung der betressenden Postverwaltung überlassen bleiben. Jusoweit aus Grnnd der mit sremden Staaten bestehenden Postverträge von diesen an Transitporto für die in Mitte liegenden Vereinsverwaltungen ein höherer Betrag vergütet wird, als znsolge des gegenwärugen Ver- trages den letzteren von der Grenz^Posioerwalte dasür zu zahleu bleibt, solleu diejeuigen Postverwaltungen , welche solchen Transit gewähren, für

ven Verlnst, den sie dnrch Ermäßige des Transitporto erleiden, von der Grenzpostanstalt in dem Maaße entschädigt werden, als diese dnrch vie Ermäßige de^ Transitporto einen Vortheil erreicht.

Art. 40. Soweit als thunlich soll die Anstösung der Postverträge mu sremden Staaten noch vor Ablans derselben erzielt und die neue Fasse a^ch de1^ Vestimmungen des Vereius bewirkt werden. Bei dem Abschluß ueuer Verträge ist Folgeudes maßgebend: a) die Verträge sind uach dem Grundsatze vollständiger Reeiproeität abzuschließen.

b^ Die den Vertrag abschließende Vereins -Postverwaltung triu, so ^ weu sse den Postverkehr anderer Vereins-Verwaltunge1^ n^che n1il dem stemden Staate in keinem direkten Kartenwechsel stehen, ver-

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 535. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/979&oldid=- (Version vom 31.7.2018)