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den mit demselben sremden Staate in Vertrags - Verhältnissen stehenden Vereinsstaaten zum Behnfe wechselseitiger Verständigung vorlänstg Mittheilung Zu macheu. Jede der hier in Rede steheu- den Vereins -Verwaltungen hat zwar ihren Vertrag selbstständig abznschließen, bei den vorlänsigen Verabredungen ist aber in allen Beziehungen, welche die Gesammtheit des Vereins betressen, genau an die obigen Besiimmungen ssch zu halten, und bei dem Eintritte des nnter c erwähnten Falles die vorlänsige Vereinbarung mit den übrigen Verwaltungen im Postverein zu erwirken. h^ Alle ueueu Verträge sind noch vor deren Anssührung sämmtlichen Veretns-Postverwaltungen znr Kenutniß mitzntheilen, soweit deren Jnteresse dabei betheiligt ist.

IL Behandlung b^r Leitungen.

Allgemeine Bestimmung. Art. 41. Die Postämter der Vereinsftaaten besorgen die Annahme der Prännmeration aus die im Vereinsgebiete sowohl, als die im Ans- lande erscheinenden Zeitungen und Jonrnale, sowie deren Versendung und Vestellung an die Prännmeranten.

Vereinsländische Zeitungen, welche im Vereinsgeblete besördert werden. Art. 42. Die Postverwaltungen sind verbnnden, die in einem andern Vereinsstaate erscheinenden Zeitungen und Jonrnale, wenn darans bei ihnen abonnirt wird, bei derjenigen Postverwaltung zu bestellen, in deren Gebiet der Verlagsort belegen ist. Hierbei bleibt der Vereinbarung der betheiligten Postadminisiration überlassen, die einzelnen Postämter zu be- zeichnen, bei welchen die Bestellung ersolgen könne.

Zeitnugspreis- und Debitsveränderungen jeder Art werden die Post^ Anstalten möglichst bald und in knrzen, regelmäßigen Terminen einander mittheilen.

Art. 43. Die Versendung hat direkt nach Vestimmung des bestellen den Postamtes zu ersolgen.

Art. 44. Die Bestellung kann in der Regel nicht aus einen kür- zeren Zeitraum als ein Vierteljahr ersolgen d ansnahmsweise kann jedoch in besonderen Fällen auch aus eine kürzere Zeit abonnirt werden. Uebri- gens sind hiebei die Verlagsbedingungen znnächst maßgebend.

Um auf den Empsang aller vom Beginn des Pränumeratioustermins an erscheinenden Blätter rechnen zu können, haben die Bestellungen so ..eitig zu e^fvlgen daß das Posiamt des Abfendungsortes dieselbe vor dem gedachten Termin erhält.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 537. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/981&oldid=- (Version vom 31.7.2018)