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Werthdeelaration.

Art. 61. Die Werthdeelaratiou hat in jedem einzelnen Vereius.- bezirke nach der in demselbeu besiehenden Silberwährung zu Erfolgen und die Tare ist demgemäß entweder nach dem in Gnlden oder nach dem in Thalern angegebenen Werthe zu bemessen. Vesteht eine Geldsendung aus sremden, das ist, im Postbezirke der Ansgabe nicht allgemein als Laudeswährung geltenden Geldsorten, so hat der Anfgeber, und anshülss- weise der annehmende Postbeamte die Rednktion vorznnehmen.

Bei Werthsendungen vom Anslande ersolgt die Rednktivn in die landesübliche Silberwährung durch die Eingangs-Grenzpostanstalt.

Garantie.

Art. 62. Dem Absender bleibt es sreigestellt, die Grenzen der ver- langten Gewähr dnrch die Erklärung des Werths nach eigenem Ermessen zu bestimmen. Jn Beschädigungs- und Verlnstsällen wird die Entschädi- gung nach Maaßgabe des deelarirten Werthes geleistet, mit alleiniger Ansnahme des dnrch Krieg oder nnabwendbare Folgen von Natnrereig- nissen herbeigesührten Schadens. Der absendenden Postanstalt gegenüber haben die andern Postverwaltungen nur die in der Landeswährung ange- gebene oder darans redneirte Snmme zu vertreten. Anch bei Sendungen, für welche ein bestimmter Werth nicht angegeben ist, wird Gewähr ge- leistet^ dieselbe erstreckt sich jedoch nur bis zum Belanse von 10 Sgr. oder 30 Krenzern für jedes Psnnd der Sendung oder den Theil eines Pfnndes, und kann bei vorkommenden bloßen Beschädigungen innerhalb dieser Grenze nur bis zum Belanse des wirklich erlittenen Schadens in Ansprnch genommen werden.

Die Beibringung einer Empsangs-Bescheinigung von dem Adreffaten ist bei Fahrpoststücken nnznläffig.

Den Partheien gegenüber liegt die Ersatzpsticht der Postverwaltnug ob, welchen das Postamt der Ansgabe nntersteht.

Der Ersatz kann gegenüber der Postanstalt nur innerhalb eines Jahres, vom Tage der Ansgabe an gerechuet, beansprncht werden.

Der den Ersatz leistenden Anstalt bleibt es überlassen, eintretenden Falles den Regreß an diejenige Verwaltung zu nehmen , in deren Bezirk der Verlnst oder die Veschädigung entstanden ist. Es gilt hiesür bis znr Führung des Gegenbeweises diejenige Postanstalt, wenhe die Sendung von der vorhergehenden Postanstalt nnbeansiandet übernommen hat und weder: die Ablieserung an den Adressaten , noch auch in den betressenden Fällen die nnbeanstandete Ueberlieserung an die nachsolgende Vereins-Postanstalt nachznweisen vermag.

Die vorstehenden Vestimmungen sinden Anwendung aus alle zwischen zwei Vereins ^ Postbezirken gewechseuen Fahrpostfendungen, ohne Unter-

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 541. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/985&oldid=- (Version vom 31.7.2018)