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schied, ob der Verlust im Postbezirke der Ausgabe oder im Bezirke einer andern Postaustalt stattgesnnden hat, und ohne Rücksicht daraus, ob in den betreffenden Bezirken für die innerhalb derselben gewechselten Send- ungen abweichende Vorschristen bestehen.

Nachnahmen.

Art. 63. Bei jeder Vereins - Postanstalt können aus jede andere Vereins-Postanstalt Beiträge ^bis znr Höhe von 50 Thalern oder 75 sl. (871^ fl. rh. W.) nachgenommen werden.

Denjenigen Sendungen, aus welchen eine Nachnahme hastet, stnd Rückscheine beizngeben. Die Anszahlung des Betrages am Orte der Ans^ gabe dars nicht eher ersolgen, als bis der Rückschein mit der Bemerkung, daß die Einlösung ersolgt sei, znrückgekommen ist.

Länger als 14 Tage dürfen Nachnahmefendungen nicht nneingelöst anfbewahrt werden. Nach Ablanf dieses Termines sind die nicht einge- lösten Sendungen nach dem Abgabeorte znrück zu besördern.

Für Nachnahmesendungen wird, anßer dem gewöhnlichen Porto, zu Gnnsten der vorschnßleistenden Postanstalt eine Gebühr von 1 Sgr. oder 3 Kr. als Minimnm, sonst aber von der nachgenommenen Snmme für jeden Thaler oder Theil eines Thalers 1^ Sg^ t^td für jeden Gnlden oder Theil eines Gnldens 1 Krenzer erhoben. Eine Voransbezahlung des Porto und der Gebühr ist nicht notwendig.

Bei Retonrsendungen wird die Gebühr für die Rücksendung nicht noch einmal angesetzt. Die Nachnahmebeträge und die Gebühren dasür werden bei der Erpedition wie Anrechnungen von sremdem Porto behandeu. Sendungen, aus denen Nachnahme hastet, sind ansschließlich mit der Fahr- post zu befördern, mit Ansnahme der Fälle, wo Vereins - Postanstauen ohne Fahrpost^Erpedition bestehen, Wenn die Sendungen in einem Briese bestehen, werden dieselben mit der Minimal-Tare der Fahrpost belegt.

Baare Einzahlungen. Art. 64. Bei jeder Vereins-Postanstalt können Beträge bis znr ^ Höhe von 10 Tyalern oder 15 sl. (171^ si. rh. W.) znr Wiederbezahlung an einen bestimmten, innerhalb des Vereinsgebietes wohnenden Empsänger eingezahlt werden. Jeder Einzahlung mnß ein Bries oder eine Adresse .beigegeben sein, welche den Empsänger genan bezeichnet.

Die Anszahlung erfolgt sofort nach dem Eingange des Briefes oder der Adresse bei der Postanstalt des Bestimmungsortes. Stehen jedoch die erforderlichen Geldmittel dieser Postanstalt angenblicklich nicht znr Ver^ sügung, so kann die Anszahlung erst verlangt werden. nachdem die Be^

schaffung der Mittel erfolgt ist. ^as Porto und die Gebühr können bei

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 542. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/986&oldid=- (Version vom 31.7.2018)